https://www.baunetz.de/recht/Mitverschulden_des_Bauherrn_bei_ueberzahlung_von_Bauunternehmen_44090.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Mitverschulden des Bauherrn bei Überzahlung von Bauunternehmen
Kommt es auf Grund überhöhter Abschlagsrechnungen während des Bauvorhabens zu einer Überzahlung eines Unternehmers, so kommt ein Mitverschulden des Bauherrn allenfalls in Betracht, wenn dieser tatsächliche Kenntnis über die rückständige Bauausführung oder vorhandene Mängel hatte.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 04.04.2002 - VII ZR 295/00 –, BGH Report 2002, 821)
Einem Architekten waren Architektenleistungen einschließlich der Bauüberwachung bezüglich der Errichtung eines Wohnhauses übertragen worden. Während der Bauausführung legt ein Bauunternehmer eine Abschlagsrechnung vor, obwohl einerseits Mängel der erbrachten Leistungen festzustellen waren und des weiteren nicht einmal der entsprechende Bautenstand erreicht war. Der Architekt unterließ einen entsprechenden Hinweis an den Bauherrn. Dieser leistete die vollständige Abschlagszahlung, woraus sich eine Überzahlung i.H.v. rd. DM 13.000,00 ergab. Eine Rückforderung wird auf Grund der Insolvenz des Unternehmens unmöglich. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Dieser verteidigt sich damit, dass dem Bauherrn bekannt gewesen sei, dass das Bauvorhaben zahlreiche Mängel aufgewiesen habe.
Das OLG Dresden hatte noch ein Mitverschulden des Bauherrn i.H.v. 2/3 eingenommen. Der BGH hob das Urteil auf und stellte fest: Der Architekt habe vorliegend gegen seine Pflicht verstoßen, Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zugrundeliegenden Leistungen erbracht sind und der vertraglichen Vereinbarung entsprechen. Ein Mitverschulden des Bauherrn komme nicht in Betracht. Eine Pflicht des Bauherrn, sich beim Architekten vor Zahlung über etwaig aufgetretene Mängel oder den Bautenstand zu erkundigen, bestehe nicht. Vielmehr habe gerade umgekehrt der Architekt diese Frage im Auge zu behalten und den Bauherrn entsprechend zu informieren. Ein Mitverschulden des Bauherrn komme daher allenfalls in Betracht, wenn er tatsächliche Kenntnisse über Bautenrückstände und Mängeln gehabt habe. Wenn der Bauherr trotz fehlender eigener Sachkunde erkennen konnte, dass er Abschlagsrechnungen wegen Rückständen nicht oder nicht vollständig auszugleichen hatte, dann kann ihn ein Mitverschulden an seinm aus der Zahlung entstandenen Schaden treffen.
(nach BGH , Urt. v. 04.04.2002 - VII ZR 295/00 –, BGH Report 2002, 821)
Einem Architekten waren Architektenleistungen einschließlich der Bauüberwachung bezüglich der Errichtung eines Wohnhauses übertragen worden. Während der Bauausführung legt ein Bauunternehmer eine Abschlagsrechnung vor, obwohl einerseits Mängel der erbrachten Leistungen festzustellen waren und des weiteren nicht einmal der entsprechende Bautenstand erreicht war. Der Architekt unterließ einen entsprechenden Hinweis an den Bauherrn. Dieser leistete die vollständige Abschlagszahlung, woraus sich eine Überzahlung i.H.v. rd. DM 13.000,00 ergab. Eine Rückforderung wird auf Grund der Insolvenz des Unternehmens unmöglich. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Dieser verteidigt sich damit, dass dem Bauherrn bekannt gewesen sei, dass das Bauvorhaben zahlreiche Mängel aufgewiesen habe.
Das OLG Dresden hatte noch ein Mitverschulden des Bauherrn i.H.v. 2/3 eingenommen. Der BGH hob das Urteil auf und stellte fest: Der Architekt habe vorliegend gegen seine Pflicht verstoßen, Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zugrundeliegenden Leistungen erbracht sind und der vertraglichen Vereinbarung entsprechen. Ein Mitverschulden des Bauherrn komme nicht in Betracht. Eine Pflicht des Bauherrn, sich beim Architekten vor Zahlung über etwaig aufgetretene Mängel oder den Bautenstand zu erkundigen, bestehe nicht. Vielmehr habe gerade umgekehrt der Architekt diese Frage im Auge zu behalten und den Bauherrn entsprechend zu informieren. Ein Mitverschulden des Bauherrn komme daher allenfalls in Betracht, wenn er tatsächliche Kenntnisse über Bautenrückstände und Mängeln gehabt habe. Wenn der Bauherr trotz fehlender eigener Sachkunde erkennen konnte, dass er Abschlagsrechnungen wegen Rückständen nicht oder nicht vollständig auszugleichen hatte, dann kann ihn ein Mitverschulden an seinm aus der Zahlung entstandenen Schaden treffen.
Hinweis
Oftmals wird – wie im vorliegenden Fall – ein Mitverschulden des Bauherrn nur in Betracht kommen können, wenn der Architekt diesem Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände nachhalten kann. Letzteres wiederum wird dem Architekten selten gelingen. Dem Architekten bleibt daher i.d.R. nichts anderes übrig, als seine entsprechenden Aufklärungspflichten vollständig wahrzunehmen und diese ausreichend zu dokumentieren.
Oftmals wird – wie im vorliegenden Fall – ein Mitverschulden des Bauherrn nur in Betracht kommen können, wenn der Architekt diesem Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände nachhalten kann. Letzteres wiederum wird dem Architekten selten gelingen. Dem Architekten bleibt daher i.d.R. nichts anderes übrig, als seine entsprechenden Aufklärungspflichten vollständig wahrzunehmen und diese ausreichend zu dokumentieren.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck