https://www.baunetz.de/recht/Mitverschulden_des_AG_bei_unnoetigen_Maengelbeseitigungsaufwendungen_5068995.html
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Mitverschulden des AG bei unnötigen Mängelbeseitigungsaufwendungen
Ein Mitverschulden ist dem Auftraggeber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen die teurere wählt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 28.04.2017 - 1 U 165/13)
Bei einem Flachdachanbau kommt es nach Fertigstellung zu Feuchtigkeitsschäden. In dem anschließend gegenüber dem Architekten angestrengten Prozess kommt ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass das Flachdach nicht den seinerzeit geltenden Regeln der Technik entsprechend konstruiert sei: die Be- und Entlüftung des Dachraums sei unzureichend, so dass anfallende Feuchtigkeit nicht entweichen konnte. Der Architekt wehrt sich gegenüber hohen Mängelbeseitigungskosten.
Tatsächlich werden die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten vom Gericht in einem Punkt gekürzt: Der Verklebung der Dampfsperrbahn erachtet das sachverständig beratene Gericht als nicht erforderlich, weil die Auflast des Daches ausreichend sei. Der Bauherr hatte zur Sicherheit gleichwohl eine verschweißte Dampfsperrbahn beauftragt, musste sich hier aber ein Mitverschulden zurechnen lassen. Das Gericht führte aus, dass ein Bauherr für die Mängelbeseitigung die Kosten aufwenden dürfe, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mängelbeseitigung wählen und muss nicht den billigsten Weg wählen. Ein Mitverschulden sei ihm aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen die teurere wähle.
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 28.04.2017 - 1 U 165/13)
Bei einem Flachdachanbau kommt es nach Fertigstellung zu Feuchtigkeitsschäden. In dem anschließend gegenüber dem Architekten angestrengten Prozess kommt ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass das Flachdach nicht den seinerzeit geltenden Regeln der Technik entsprechend konstruiert sei: die Be- und Entlüftung des Dachraums sei unzureichend, so dass anfallende Feuchtigkeit nicht entweichen konnte. Der Architekt wehrt sich gegenüber hohen Mängelbeseitigungskosten.
Tatsächlich werden die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten vom Gericht in einem Punkt gekürzt: Der Verklebung der Dampfsperrbahn erachtet das sachverständig beratene Gericht als nicht erforderlich, weil die Auflast des Daches ausreichend sei. Der Bauherr hatte zur Sicherheit gleichwohl eine verschweißte Dampfsperrbahn beauftragt, musste sich hier aber ein Mitverschulden zurechnen lassen. Das Gericht führte aus, dass ein Bauherr für die Mängelbeseitigung die Kosten aufwenden dürfe, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mängelbeseitigung wählen und muss nicht den billigsten Weg wählen. Ein Mitverschulden sei ihm aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen die teurere wähle.
Hinweis
Der Bauherr hatte vorliegend die Dammsperre längs zu den Dachsparren anstatt quer verlegt. Auch hier montiert der haftende Architekt unzulässigen Mehraufwand und Mitverschulden. Insoweit befand allerdings das Gericht nach sachverständiger Beratung, dass die Verlegung der Dammsperre längs zu den Dachsparren zu einer größeren Überdeckung und damit zur größeren Sicherheit führe.
Der Bauherr hatte vorliegend die Dammsperre längs zu den Dachsparren anstatt quer verlegt. Auch hier montiert der haftende Architekt unzulässigen Mehraufwand und Mitverschulden. Insoweit befand allerdings das Gericht nach sachverständiger Beratung, dass die Verlegung der Dammsperre längs zu den Dachsparren zu einer größeren Überdeckung und damit zur größeren Sicherheit führe.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck