https://www.baunetz.de/recht/Miturheber_kann_Bearbeitung_oder_Umgestaltung_durch_anderen_Miturheber_unterbinden._44642.html
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Miturheber kann Bearbeitung oder Umgestaltung durch anderen Miturheber unterbinden.
Ergibt sich, dass das Urheberrecht mehreren Architekten gemeinschaftlich zusteht, dann hat grundsätzlich jeder Miturheber die sich aus dem Urheberrecht ergebenen Rechte auch gegenüber seinen Miturhebern – selbst dann, wenn die Gemeinschaft beendet ist.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 05.07.2006 - 5 U 105/04)
Zwei Architekten konnten jeweils mit ihren Beiträgen zur Gestaltung eines innerstädtischen Hafenbereichs glänzen. Sie taten sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen und stellten dem Auftraggeber ein gemeinsames ARGE-Konzept, dass die wesentlichen preisgekrönten Aspekte verband, vor. Die Gesellschaft entzweite sich. Ein Gesellschafter führte Verhandlungen mit dem Auftraggeber erfolgreich fort, wobei allerdings das ARGE-Konzept zum Teil Änderungen erfuhr.
Der ausgeschiedene Gesellschafter wendet sich gegen die Änderungen des gemeinsamen Entwurfs. Änderungen sollen nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen, für bereits erfolgte Änderungen sei ihm Schadensersatz zu leisten.
Das OLG gibt ihm recht. Das ARGE-Konzept genießt Urheberrechtsschutz. Das gilt auch, obwohl die beiden verbundenen Werke für sich betrachtet schon urheberrechtlich geschützt sein können. Beide Partner der ARGE sind Urheber – sog. Miturheber. Für den aus der ARGE ausgeschiedenen Gesellschafter stehe die Vermutung, dass er neben seinem ehemaligen Partner Urheber sei. Diese Vermutung konnte der Partner nach Ansicht des Gerichtes nicht widerlegen. Der verbliebene Miturheber durfte daher nicht ohne Zustimmung seines ehemaligen Partners, der Miturheber geblieben ist, die Verwertungsrechte für sich in Anspruch nehmen.
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 05.07.2006 - 5 U 105/04)
Zwei Architekten konnten jeweils mit ihren Beiträgen zur Gestaltung eines innerstädtischen Hafenbereichs glänzen. Sie taten sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen und stellten dem Auftraggeber ein gemeinsames ARGE-Konzept, dass die wesentlichen preisgekrönten Aspekte verband, vor. Die Gesellschaft entzweite sich. Ein Gesellschafter führte Verhandlungen mit dem Auftraggeber erfolgreich fort, wobei allerdings das ARGE-Konzept zum Teil Änderungen erfuhr.
Der ausgeschiedene Gesellschafter wendet sich gegen die Änderungen des gemeinsamen Entwurfs. Änderungen sollen nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen, für bereits erfolgte Änderungen sei ihm Schadensersatz zu leisten.
Das OLG gibt ihm recht. Das ARGE-Konzept genießt Urheberrechtsschutz. Das gilt auch, obwohl die beiden verbundenen Werke für sich betrachtet schon urheberrechtlich geschützt sein können. Beide Partner der ARGE sind Urheber – sog. Miturheber. Für den aus der ARGE ausgeschiedenen Gesellschafter stehe die Vermutung, dass er neben seinem ehemaligen Partner Urheber sei. Diese Vermutung konnte der Partner nach Ansicht des Gerichtes nicht widerlegen. Der verbliebene Miturheber durfte daher nicht ohne Zustimmung seines ehemaligen Partners, der Miturheber geblieben ist, die Verwertungsrechte für sich in Anspruch nehmen.
Hinweis
Das Urheberrecht schützt nicht nur den Architekten vor dem Auftraggeber. Auch für Arbeitsgemeinschaften von Architekten, gilt das Urheberrecht unter den Miturhebern. Ohne Regelung der Verwertungs- und Nachbaubefugnis kann sich der Umstand zu einem nicht unerheblichen Problem entwickeln.
Das Urheberrecht schützt nicht nur den Architekten vor dem Auftraggeber. Auch für Arbeitsgemeinschaften von Architekten, gilt das Urheberrecht unter den Miturhebern. Ohne Regelung der Verwertungs- und Nachbaubefugnis kann sich der Umstand zu einem nicht unerheblichen Problem entwickeln.
Verweise
Urheberrecht / Verwertungsrechte und Nachbaubefugnis
Urheberrecht
Urheberrecht / Schadensersatz
Urheberrecht / Schutzvoraussetzungen
Urheberrecht / Verwertungsrechte und Nachbaubefugnis
Urheberrecht
Urheberrecht / Schadensersatz
Urheberrecht / Schutzvoraussetzungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck