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Mindestsatzunterschreitungen als unlauterer Wettbewerb
Ein Architekt oder Ingenieur handelt wettbewerbswidrig, wenn er sich bewußt und planmäßig über die Vorschriften der HOAI hinwegsetzt (s. aber unter HINWEIS).
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 14.07.1987 - 4 W 14/87 -; BauR 1988, 366)
Ein Architekt bat in einem Schreiben Leistungen mit "Nachläßen von 60% der HOAI" an. Ein Berufsverband der Architekten und Ingenieure forderte den Architekten durch ein Abmahnschreiben unter Hinweis auf wettbewerbswidriges Verhalten zur Unterlassung auf. Der Architekt verweigerte eine Unterlassung u.a. mit dem Einwand, es läge ein Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI vor. Er betreibe lediglich ein kleines Büro und arbeite kostengünstig und ohne Personal. Der Berufsverband klagte auf Unterlassung.
Das Gericht befand, daß der Anspruch auf Unterlassung nach dem UWG berechtigt sei. Voraussetzung für einen Verstoß gegen das UWG sei, daß sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über die Vorschiften der HOAI hinwegsetze und für ihn erkennbar ist, daß er sich auf diese Weise einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitwettbewerbern verschafft. Hier läge ein Fall des § 4 II HOAI nicht vor (vgl. u. W e i t e r e s), mithin verstoße das Angbot des Architekten gegen die Mindestsatzregelungen der HOAI. Es könne auch nicht ernstlich angezweifelt werden, daß sich der Architekt durch das Angebot in seinem Schreiben bewußt einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitwettbewerbern hätte schaffen wollen.
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 14.07.1987 - 4 W 14/87 -; BauR 1988, 366)
Ein Architekt bat in einem Schreiben Leistungen mit "Nachläßen von 60% der HOAI" an. Ein Berufsverband der Architekten und Ingenieure forderte den Architekten durch ein Abmahnschreiben unter Hinweis auf wettbewerbswidriges Verhalten zur Unterlassung auf. Der Architekt verweigerte eine Unterlassung u.a. mit dem Einwand, es läge ein Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI vor. Er betreibe lediglich ein kleines Büro und arbeite kostengünstig und ohne Personal. Der Berufsverband klagte auf Unterlassung.
Das Gericht befand, daß der Anspruch auf Unterlassung nach dem UWG berechtigt sei. Voraussetzung für einen Verstoß gegen das UWG sei, daß sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über die Vorschiften der HOAI hinwegsetze und für ihn erkennbar ist, daß er sich auf diese Weise einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitwettbewerbern verschafft. Hier läge ein Fall des § 4 II HOAI nicht vor (vgl. u. W e i t e r e s), mithin verstoße das Angbot des Architekten gegen die Mindestsatzregelungen der HOAI. Es könne auch nicht ernstlich angezweifelt werden, daß sich der Architekt durch das Angebot in seinem Schreiben bewußt einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitwettbewerbern hätte schaffen wollen.
Hinweis
Nunmehr ist allerdings auch das Urteil des BVerfG zu beachten: Mindestsatz unterschreitender Entschädigung für Teilnahmen am Wettbewerbsverfahren steht weder die HOAI noch Standesrecht entgegen!
Nunmehr ist allerdings auch das Urteil des BVerfG zu beachten: Mindestsatz unterschreitender Entschädigung für Teilnahmen am Wettbewerbsverfahren steht weder die HOAI noch Standesrecht entgegen!
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck