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Mindestsatzunterschreitung zulässig, um Fördermittelgrenze zu wahren?
Nach Ansicht des OLG Köln ist eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung zulässig, wenn der Vertrag insgesamt nur bei Wahrung einer Fördermittelgrenze zustande kommt und der Planer hierzu bereit ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.09.2013 - 24 U 15/10; BGH Beschluss vom 18.12.2014 -VII ZR 273/13- NzB zurückgewiesen)
Die Trägerin eines Hospitals beabsichtigt als Bauherrin das gesamte Bettenhaus umfangreich zu sanieren und umzubauen. Die Bauherrin will für einen ersten Bauabschnitt öffentliche Fördergelder in Anspruch nehmen. Die Architektenleistungen erbringt ein entsprechend beauftragter Architekt, unter anderem die für die Förderanträge der Haushaltsunterlage-Bau erforderliche Vor- und Entwurfsplanung. Später streiten die Parteien über den Honoraranspruch des Planers. Dieser hält die mit der Bauherrin getroffene Honorarvereinbarung für unwirksam und macht einen höheren Mindestsatz geltend.
Das OLG Köln erachtet die Honorarvereinbarung wirksam, obwohl die Honorarvereinbarung tatsächlich die Mindestsätze unterschreitet. Es läge ein Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vor. Für den ersten Bauabschnitt ergäbe sich diese Ausnahmesituation daraus, dass dem Planer bekannt war, dass der Vertrag insgesamt nur zustande kommen würde, wenn es gelänge, die Fördermittelgrenze zu wahren, wozu er bereit war.
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.09.2013 - 24 U 15/10; BGH Beschluss vom 18.12.2014 -VII ZR 273/13- NzB zurückgewiesen)
Die Trägerin eines Hospitals beabsichtigt als Bauherrin das gesamte Bettenhaus umfangreich zu sanieren und umzubauen. Die Bauherrin will für einen ersten Bauabschnitt öffentliche Fördergelder in Anspruch nehmen. Die Architektenleistungen erbringt ein entsprechend beauftragter Architekt, unter anderem die für die Förderanträge der Haushaltsunterlage-Bau erforderliche Vor- und Entwurfsplanung. Später streiten die Parteien über den Honoraranspruch des Planers. Dieser hält die mit der Bauherrin getroffene Honorarvereinbarung für unwirksam und macht einen höheren Mindestsatz geltend.
Das OLG Köln erachtet die Honorarvereinbarung wirksam, obwohl die Honorarvereinbarung tatsächlich die Mindestsätze unterschreitet. Es läge ein Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vor. Für den ersten Bauabschnitt ergäbe sich diese Ausnahmesituation daraus, dass dem Planer bekannt war, dass der Vertrag insgesamt nur zustande kommen würde, wenn es gelänge, die Fördermittelgrenze zu wahren, wozu er bereit war.
Hinweis
Es ist nicht erkennbar, warum der hier vorliegende Sachverhalt eine Zulässigkeit einer Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1996 begründen könnte. Die Mindestsätze haben den Sinn, den Preiswettbewerb auszuschalten und den Leistungswettbewerb anzuregen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Mindestsatzunterschreitungen gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1996 ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn das vorgenannte Ziel der Vermeidung des Preiswettbewerbes nicht gefährdet wird.
In dem vorbeschriebenen Fall scheint aber gerade der Planer den Auftrag erhalten zu haben, der zu der Mindestsatzunterschreitung bereit war (um die Fördermittelgrenze einzuhalten): nach diesseitiger Ansicht ein klarer Verstoß gegen die Vermeidung des Preiswettbewerbs.
Es ist nicht erkennbar, warum der hier vorliegende Sachverhalt eine Zulässigkeit einer Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1996 begründen könnte. Die Mindestsätze haben den Sinn, den Preiswettbewerb auszuschalten und den Leistungswettbewerb anzuregen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Mindestsatzunterschreitungen gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1996 ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn das vorgenannte Ziel der Vermeidung des Preiswettbewerbes nicht gefährdet wird.
In dem vorbeschriebenen Fall scheint aber gerade der Planer den Auftrag erhalten zu haben, der zu der Mindestsatzunterschreitung bereit war (um die Fördermittelgrenze einzuhalten): nach diesseitiger Ansicht ein klarer Verstoß gegen die Vermeidung des Preiswettbewerbs.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck