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Mindestsatzunterschreitung durch Formularvertrags-Klausel nicht möglich
Die in einem Vertragsmuster enthaltene Bestimmung, das Honorar verringere sich um 15 %, ist nach den Vorschriften zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB, früher AGB-Gesetz) unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Zweibrücken , Urt. v. 13.06.1988 - –4 U 239/87-, BauR 1989, 227, BGH, Urteil vom 21.01.1988, VII ZR 239/86, BauR 88, 364, Urteil vom 30.04.1992, 159/91, BauR 92 53)
Ein öffentlicher Auftraggeber benutzte in seinen gegenüber Ingenieuren verwandten Vertragsmuster eine Klausel, welche eine Verringerung des Honorars grundsätzlich um 15 % vorsah. Der öffentliche Auftraggeber wurde auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch genommen.
Das Gericht sieht die Klausel als unwirksam an und bestätigt die Unterlassungsklage. Die im Vertragsmuster enthaltene Bestimmung über die Verringerung des Honorars um 15 % verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz (nunmehr §§ 305 fortfolgende), da die Vertragspartner durch sie unangemessen benachteiligt würden. Maßstab sei die Zielsetzung der HOAI, die dem Architekten bzw. Ingenieur für seine Leistung eine angemessene Vergütung verspreche. Bei der Kontrolle der Klausel brauche nicht darüber entschieden zu werden, was als “Ausnahmefall“ im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI im Einzelfall zu verstehen sei. Denn der Begriff Ausnahmefälle verbiete naturgemäß eine vorformulierte generalisierende Unterschreitung der Mindestsätze. Ob ausnahmsweise unter Berücksichtigung der nach Sinn und Zweck dieser Regelung maßgeblichen Umstände eine Unterschreitung des Mindestsatzes bei einem konkreten Auftrag gerechtfertigt sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden.
(nach OLG Zweibrücken , Urt. v. 13.06.1988 - –4 U 239/87-, BauR 1989, 227, BGH, Urteil vom 21.01.1988, VII ZR 239/86, BauR 88, 364, Urteil vom 30.04.1992, 159/91, BauR 92 53)
Ein öffentlicher Auftraggeber benutzte in seinen gegenüber Ingenieuren verwandten Vertragsmuster eine Klausel, welche eine Verringerung des Honorars grundsätzlich um 15 % vorsah. Der öffentliche Auftraggeber wurde auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch genommen.
Das Gericht sieht die Klausel als unwirksam an und bestätigt die Unterlassungsklage. Die im Vertragsmuster enthaltene Bestimmung über die Verringerung des Honorars um 15 % verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz (nunmehr §§ 305 fortfolgende), da die Vertragspartner durch sie unangemessen benachteiligt würden. Maßstab sei die Zielsetzung der HOAI, die dem Architekten bzw. Ingenieur für seine Leistung eine angemessene Vergütung verspreche. Bei der Kontrolle der Klausel brauche nicht darüber entschieden zu werden, was als “Ausnahmefall“ im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI im Einzelfall zu verstehen sei. Denn der Begriff Ausnahmefälle verbiete naturgemäß eine vorformulierte generalisierende Unterschreitung der Mindestsätze. Ob ausnahmsweise unter Berücksichtigung der nach Sinn und Zweck dieser Regelung maßgeblichen Umstände eine Unterschreitung des Mindestsatzes bei einem konkreten Auftrag gerechtfertigt sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden.
Hinweis
Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen große Auftraggeber (z.B. öffentliche Auftraggeber, Kirchen, etc.) Vertragsmuster verwenden, deren besondere Gestaltung schon von vornherein zu einer möglichen Mindestsatzunterschreitung führt. Eine solche besondere Gestaltung könnte unter Umständen auch darin zu erblicken sein, dass Grundleistungen aus dem Vertrag herausgenommen werden, die der Architekt/Ingenieur letztlich doch zu erbringen hat.
Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen große Auftraggeber (z.B. öffentliche Auftraggeber, Kirchen, etc.) Vertragsmuster verwenden, deren besondere Gestaltung schon von vornherein zu einer möglichen Mindestsatzunterschreitung führt. Eine solche besondere Gestaltung könnte unter Umständen auch darin zu erblicken sein, dass Grundleistungen aus dem Vertrag herausgenommen werden, die der Architekt/Ingenieur letztlich doch zu erbringen hat.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck