https://www.baunetz.de/recht/Mindestsatzunterschreitung_Kein_Vertrauensschutz_des_fachlich_beratenen_Bauherrn._44716.html
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Mindestsatzunterschreitung: Kein Vertrauensschutz des fachlich beratenen Bauherrn.
Der Bauherr muss - wenn er sich auf eine Bindung des Architekten an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung berufen will - auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen dürfen. Das darf er nicht, wenn er durch Projektsteuerer oder durch einen im Architektenrecht bewanderten Rechtsanwalt bei den Vertragsverhandlungen begleitet wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt a.M , Urt. v. 17.08.2006 - 26 U 20/05; BGH Beschluss vom 14.06.2007 – VII ZR 184/06)
Der Architekt will sich an das vereinbarte Pauschalhonorar, das die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, nicht halten. Der Bauherr wendet ein, dass er sich im Vertrauen auf die Bindung des Architekten an die Pauschalvergütung auf die niedrigere Vergütung eingerichtet habe und er Vertrauensschutz genieße.
Das OLG folgt der Argumentation des Bauherrn nicht. Der Bauherr könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bei den Vertragsverhandlungen von einem Projektsteuerer und einem im Architektenrecht bewanderten Rechtsanwalt begleitet gewesen sei. Deren Kenntnisse über den Mindestpreischarakter der HOAI seien dem Bauherrn zuzurechnen.
(nach OLG Frankfurt a.M , Urt. v. 17.08.2006 - 26 U 20/05; BGH Beschluss vom 14.06.2007 – VII ZR 184/06)
Der Architekt will sich an das vereinbarte Pauschalhonorar, das die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, nicht halten. Der Bauherr wendet ein, dass er sich im Vertrauen auf die Bindung des Architekten an die Pauschalvergütung auf die niedrigere Vergütung eingerichtet habe und er Vertrauensschutz genieße.
Das OLG folgt der Argumentation des Bauherrn nicht. Der Bauherr könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bei den Vertragsverhandlungen von einem Projektsteuerer und einem im Architektenrecht bewanderten Rechtsanwalt begleitet gewesen sei. Deren Kenntnisse über den Mindestpreischarakter der HOAI seien dem Bauherrn zuzurechnen.
Hinweis
Die Rechtsprechung bleibt zu der Thematik rigoros. Es wird kaum professionelle Bauherrn geben, die nicht Kenntnis über den Mindestpreischarakter haben. Im übrigen müssen die Voraussetzung für eine ausnahmsweise anzunehmende Bindung kumulativ vorliegen.
Die Rechtsprechung bleibt zu der Thematik rigoros. Es wird kaum professionelle Bauherrn geben, die nicht Kenntnis über den Mindestpreischarakter haben. Im übrigen müssen die Voraussetzung für eine ausnahmsweise anzunehmende Bindung kumulativ vorliegen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck