https://www.baunetz.de/recht/Mindestsatzunterschreitende_Honorarvereinbarung_Privater_Bauherr_darf_auf_Wirksamkeit_vertrauen__44756.html
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Mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung: Privater Bauherr darf auf Wirksamkeit vertrauen!
Ein Architekt ist an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung grundsätzlich gebunden, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen dürfte und wenn er sich darauf in der Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann; bei einem Privatbauherrn ist mangels Kenntnis der HOAI i.d.R. davon auszugehen, dass er auf die Wirksamkeit vertrauen darf.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.12.2006 - 3 U 191/05 –)
Ein Privatbauherr beauftragt einen Architekten mit Leistungen zu einem mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorar. Auf der Grundlage der Vereinbarung beantragt der Bauherr Fördermittel. Später kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, der Architekt verlangt nunmehr erhebliches Mehrhonorar auf der Grundlage der HOAI-Mindestsätze.
Das Gericht weist die Honorarklage des Architekten ab. Der Architekt verhalte sich widersprüchlich, wenn er zunächst eine Honorarvereinbarung treffe, die die Mindestsätze unterschreite, und sich später auf die Mindestsätze berufe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat, vertrauen dürfte und sich auch in entsprechender Weise eingerichtet hat. Für den vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen erfüllt. Der Privatbauherr habe auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung Fördermittel beantragt, was zeige, dass er auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertraut habe. Der Bauherr habe auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertrauen dürfen. Einen Vertrauen komme grundsätzlich nur dann nicht in Betracht, wenn dem Bauherrn der Mindestpreischarakter der HOAI bekannt sei. Dass dem Privatbauherrn hier zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pauschalhonorarvereinbarung (bzw. zum Zeitpunkt des Einrichtens, siehe unten) der Mindestpreischarakter bekannt gewesen sei, sei weder dargetan noch ersichtlich. Schließlich habe sich der Bauherr spätestens mit der Beantragung der Fördermittel auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung eingerichtet.
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.12.2006 - 3 U 191/05 –)
Ein Privatbauherr beauftragt einen Architekten mit Leistungen zu einem mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorar. Auf der Grundlage der Vereinbarung beantragt der Bauherr Fördermittel. Später kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, der Architekt verlangt nunmehr erhebliches Mehrhonorar auf der Grundlage der HOAI-Mindestsätze.
Das Gericht weist die Honorarklage des Architekten ab. Der Architekt verhalte sich widersprüchlich, wenn er zunächst eine Honorarvereinbarung treffe, die die Mindestsätze unterschreite, und sich später auf die Mindestsätze berufe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat, vertrauen dürfte und sich auch in entsprechender Weise eingerichtet hat. Für den vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen erfüllt. Der Privatbauherr habe auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung Fördermittel beantragt, was zeige, dass er auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertraut habe. Der Bauherr habe auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertrauen dürfen. Einen Vertrauen komme grundsätzlich nur dann nicht in Betracht, wenn dem Bauherrn der Mindestpreischarakter der HOAI bekannt sei. Dass dem Privatbauherrn hier zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pauschalhonorarvereinbarung (bzw. zum Zeitpunkt des Einrichtens, siehe unten) der Mindestpreischarakter bekannt gewesen sei, sei weder dargetan noch ersichtlich. Schließlich habe sich der Bauherr spätestens mit der Beantragung der Fördermittel auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung eingerichtet.
Hinweis
Das Urteil folgt der sich mehr und mehr abzeichnenden Richtung der Rechtsprechung, dass Privatbauherrn grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen dürfen, professionelle Bauherrn, denen der Mindestpreischarakter der HOAI bekannt ist, nicht (vgl.OLG Koblenz , Urt. v. 07.09.2004). Bei Privatbauherrn bleibt entsprechend in der Regel nur noch zu prüfen, ob sie sich tatsächlich auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung "eingerichtet haben"; die Voraussetzungen die hergestellt werden, sind allerdings noch unterschiedlich (vgl.OLG Bremen, Urt. v. 28.09.2005).
Das Urteil folgt der sich mehr und mehr abzeichnenden Richtung der Rechtsprechung, dass Privatbauherrn grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen dürfen, professionelle Bauherrn, denen der Mindestpreischarakter der HOAI bekannt ist, nicht (vgl.OLG Koblenz , Urt. v. 07.09.2004). Bei Privatbauherrn bleibt entsprechend in der Regel nur noch zu prüfen, ob sie sich tatsächlich auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung "eingerichtet haben"; die Voraussetzungen die hergestellt werden, sind allerdings noch unterschiedlich (vgl.OLG Bremen, Urt. v. 28.09.2005).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck