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Mindestsatzklagen nach alter HOAI durch Europarecht nicht ausgeschlossen
Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht deutsche Gerichte nicht ohne weiteres verpflichtet, die gegen Unionsrecht verstoßenden Mindestsätze der bis zum 31.12.2020 geltenden HOAI-Fassungen unangewendet zu lassen.
Hintergrund
Mit Urteil vom 04.07.2019 hatte der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI union-rechtswidrig seien (vergleiche HOAI-Mindest- und Höchstsätze gekippt: Was tun?). Der Gesetzgeber reagierte – verzögert – mit der HOAI 2021, die zum 01.01.2021 in Kraft trat. Unter Berücksichtigung der Beanstandungen des Europäischen Gerichtshofes sah die neue HOAI 2021 nunmehr keine verbindlichen Höchst- und Mindestsätze mehr vor, sondern nur noch eine unverbindliche Preisempfehlung (vergleiche HOAI 2021: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt).
Streitig war bisher, ob für den Geltungszeitraum der alten HOAI-Fassungen, zuletzt HOAI 2013 bis zum 31.12.2020, die Mindest- und Höchstsatzvorschriften noch anzuwenden seien oder eben nicht. Nach Auffassung einiger Gerichte sollten unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH die Mindest- und Höchstsatzvorschriften nicht mehr anwendbar sein, Mindestsatzklagen mussten entsprechend scheitern (vergleiche z.B. OLG Celle, Urteil vom 17.7.2019). Andere Gerichte meinten in laufenden Honorarprozessen sei das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI nach wie vor anwendbar, daran habe auch sich durch die Entscheidung des EuGH vom 4. Juli nichts geändert (vergleiche z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.7.2019). Hintergrund des Streites ist dier Umstand, dass Unionsrecht nicht in allen Fällen unmittelbar in das nationale Recht hineinwirkt bzw. von nationalen Gerichten unmittelbar zwingend anzuwenden ist; ob für den vorliegenden Fall der Grundsatz galt – Europarecht wirkt nicht unmittelbar – oder die Ausnahme – Unionsrecht wirkt im Einzelfall doch unmittelbar –, wurde von deutschen Gerichten unterschiedlich gesehen.
Mit Urteil vom 04.07.2019 hatte der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI union-rechtswidrig seien (vergleiche HOAI-Mindest- und Höchstsätze gekippt: Was tun?). Der Gesetzgeber reagierte – verzögert – mit der HOAI 2021, die zum 01.01.2021 in Kraft trat. Unter Berücksichtigung der Beanstandungen des Europäischen Gerichtshofes sah die neue HOAI 2021 nunmehr keine verbindlichen Höchst- und Mindestsätze mehr vor, sondern nur noch eine unverbindliche Preisempfehlung (vergleiche HOAI 2021: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt).
Streitig war bisher, ob für den Geltungszeitraum der alten HOAI-Fassungen, zuletzt HOAI 2013 bis zum 31.12.2020, die Mindest- und Höchstsatzvorschriften noch anzuwenden seien oder eben nicht. Nach Auffassung einiger Gerichte sollten unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH die Mindest- und Höchstsatzvorschriften nicht mehr anwendbar sein, Mindestsatzklagen mussten entsprechend scheitern (vergleiche z.B. OLG Celle, Urteil vom 17.7.2019). Andere Gerichte meinten in laufenden Honorarprozessen sei das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI nach wie vor anwendbar, daran habe auch sich durch die Entscheidung des EuGH vom 4. Juli nichts geändert (vergleiche z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.7.2019). Hintergrund des Streites ist dier Umstand, dass Unionsrecht nicht in allen Fällen unmittelbar in das nationale Recht hineinwirkt bzw. von nationalen Gerichten unmittelbar zwingend anzuwenden ist; ob für den vorliegenden Fall der Grundsatz galt – Europarecht wirkt nicht unmittelbar – oder die Ausnahme – Unionsrecht wirkt im Einzelfall doch unmittelbar –, wurde von deutschen Gerichten unterschiedlich gesehen.
Hinweis
Mit seiner Entscheidung vom 18.01.2021 hat der EuGH (Rs. C-261/20) nunmehr klargestellt, dass er eine unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrecht vorliegend nicht sieht und entsprechend deutsche Gerichte nicht gezwungen sind, die gegen Unionsrecht verstoßenden Mindest- und Höchstsatzvorschriften der alten Fassungen der HOAI unangewendet zu lassen. Das Urteil wird weithingehend dahin interpretiert, dass nunmehr Mindestsatzklagen, die auf der Grundlage von bis zum 31.12.2020 abgeschlossenen Vertragsverhältnissen geltend gemacht werden, jedenfalls nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht ohne Aussichten sind. Da allerdings zum einen der BGH nunmehr noch auf der Grundlage des vorstehenden EuGH Urteils zu entscheiden hat, zum anderen das Urteil des EuGH einige Fragen offen lässt, bestehen hier weiter Restunsicherheiten. Die Entscheidungen des BGH und der im Einzelfall durch Architekten im Rahmen von Mindestsatzklagen angerufenen Gerichte bleibt abzuwarten.
Mit seiner Entscheidung vom 18.01.2021 hat der EuGH (Rs. C-261/20) nunmehr klargestellt, dass er eine unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrecht vorliegend nicht sieht und entsprechend deutsche Gerichte nicht gezwungen sind, die gegen Unionsrecht verstoßenden Mindest- und Höchstsatzvorschriften der alten Fassungen der HOAI unangewendet zu lassen. Das Urteil wird weithingehend dahin interpretiert, dass nunmehr Mindestsatzklagen, die auf der Grundlage von bis zum 31.12.2020 abgeschlossenen Vertragsverhältnissen geltend gemacht werden, jedenfalls nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht ohne Aussichten sind. Da allerdings zum einen der BGH nunmehr noch auf der Grundlage des vorstehenden EuGH Urteils zu entscheiden hat, zum anderen das Urteil des EuGH einige Fragen offen lässt, bestehen hier weiter Restunsicherheiten. Die Entscheidungen des BGH und der im Einzelfall durch Architekten im Rahmen von Mindestsatzklagen angerufenen Gerichte bleibt abzuwarten.