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Mindestsatzklagen doch noch aussichtsreich?
In laufenden Architektenhonorarprozessen ist das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI nach Ansicht des OLG Hamm anwendbar. Daran habe sich durch die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 nichts geändert.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.07.2019 - 21 U 24/18; ebenso KG, Beschluss vom 19.08.2019 - 21 U 20/19 (nicht rechtskräftig))
Das OLG Hamm hat über eine Mindestsatzklage eines Ingenieurbüros zu entscheiden. Es gibt der Klage trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.07.2019) weitgehend statt. Es wendet hierbei die Mindestsatzregelung der HOAI (in diesem Fall § 4 HOAI 1996 – der insoweit § 7 Abs. 1, Abs. 5 HOAI 2013 inhaltlich entspricht) an. Die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland hindere – so das OLG Hamm – die Anwendbarkeit dieser maßgeblichen Bestimmung der HOAI zum Mindestpreischarakter nicht. Das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren binde nämlich nur den Mitgliedsstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den Europa-rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger gehe von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Die Feststellung der Europa-Rechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändern nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war, denn insoweit gebe es keine Rückwirkung.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.07.2019 - 21 U 24/18; ebenso KG, Beschluss vom 19.08.2019 - 21 U 20/19 (nicht rechtskräftig))
Das OLG Hamm hat über eine Mindestsatzklage eines Ingenieurbüros zu entscheiden. Es gibt der Klage trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.07.2019) weitgehend statt. Es wendet hierbei die Mindestsatzregelung der HOAI (in diesem Fall § 4 HOAI 1996 – der insoweit § 7 Abs. 1, Abs. 5 HOAI 2013 inhaltlich entspricht) an. Die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland hindere – so das OLG Hamm – die Anwendbarkeit dieser maßgeblichen Bestimmung der HOAI zum Mindestpreischarakter nicht. Das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren binde nämlich nur den Mitgliedsstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den Europa-rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger gehe von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Die Feststellung der Europa-Rechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändern nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war, denn insoweit gebe es keine Rückwirkung.
Hinweis
Unter Datum vom 17.07.2019 hatte das OLG Celle ausdrücklich anders entschieden: Nach Ansicht des OLG Celle könne sich eine Partei auch in einem laufenden Architektenhonorarprozess nicht mehr auf eine Unter- bzw. Überschreitung der Mindest- bzw. Höchstsätze gemäß HOAI berufen (vergleiche Urteil vom 17.07.2019). Das OLG Hamm hat nunmehr auch in Kenntnis des Urteils des OLG Celle ausdrücklich anders entschieden und die Revision zum BGH zugelassen. Bis der BGH in dieser Angelegenheit entscheidet, wird weiter Rechtsunsicherheit herrschen. Architekten, die Mindestsatzhonorarklagen erwägen, sollten darauf achten, dass diese bis zu einer Entscheidung des BGH nicht verjähren.
Unter Datum vom 17.07.2019 hatte das OLG Celle ausdrücklich anders entschieden: Nach Ansicht des OLG Celle könne sich eine Partei auch in einem laufenden Architektenhonorarprozess nicht mehr auf eine Unter- bzw. Überschreitung der Mindest- bzw. Höchstsätze gemäß HOAI berufen (vergleiche Urteil vom 17.07.2019). Das OLG Hamm hat nunmehr auch in Kenntnis des Urteils des OLG Celle ausdrücklich anders entschieden und die Revision zum BGH zugelassen. Bis der BGH in dieser Angelegenheit entscheidet, wird weiter Rechtsunsicherheit herrschen. Architekten, die Mindestsatzhonorarklagen erwägen, sollten darauf achten, dass diese bis zu einer Entscheidung des BGH nicht verjähren.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck