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Mindestsatzermittlung: Spielräume in der HOAI sind nach unten zu nutzen!

Bei der Ermittlung des Mindestsatzes ist das niedrigste vertretbare Honorar zu berechnen dass die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können, Spielräume sind dabei nach unten zu nutzen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 29.12.2016 - 16 U 49/12)
Ein Architekt wird mit Umbau und Sanierung einer Schule beauftragt. In ihrer Honorarvereinbarung ordnen Parteien die Schule der Honorarzone IV zu. Mitverarbeitete Bausubstanz wird nicht vereinbart. Später klagt der Architekt ein Mehrhonorar als Mindestsatzhonorar ein. Er ermittelt den Mindestsatz auf der Grundlage der Honorarzone IV und unter anderem der mitverarbeiteten Bausubstanz. Der Auftraggeber bestreitet die Zuordnung der Schule in Honorarzone IV für die Mindestsatzberechnung.

Das OLG Köln gibt dem Auftraggeber Recht und weist die Klage ab. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreite, sei das vertraglich vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, dass die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume in der HOAI (das OLG bezieht sich hierbei auf das Urteil des BGH vom 13.11.2003) seien dabei nach unten zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar sei und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart hätten. Unter Berücksichtigung der Honorarzone III ergebe sich aber hier als Mindestsatz kein Betrag, welcher den Betrag der Honorarvereinbarung zwischen den Parteien überschreite.  
 
Hinweis
Das Oberlandesgericht setzt sich intensiv mit der Frage auseinander, wie die Honorarzone für das Objekt sachlich richtig zu ermitteln ist. Hierzu stellt es zunächst fest, dass die Objektliste allenfalls eine erste grobe Zuordnung zulasse, für Umbauten aber in der Regel kaum tauglich sei.

Weiter stellt das Oberlandesgericht fest, dass es hinsichtlich der Punktebewertung gemäß § 11 Abs. 2 und 3 HOAII 1996 unterschiedliche Auffassungen und Punktesysteme gebe; Hintergrund sei, dass sich die für die jeweiligen Bewertungsmerkmale zu vergebenden 6 bzw. 9 Punkte nicht gleichmäßig auf 5 Honorarzonen verteilen ließen (jedenfalls dann nicht, wenn – wovon nach dem Wortlaut der Verordnung auszugehen sei – nur die Vergabe ganzer. Punktewerte als zulässig angesehen werde).

Im folgenden setzt sich das Gericht mit den einzelnen Punktesystemen, die vorliegend teils zu Honorarzone III und teils zu Honorarzone IV führe, auseinander und beurteilt Vor- und Nachteile. Die Frage, welches Punktesystem anzuwenden sei, sei eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Das Gericht kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass keines der genannten Punktesysteme von der HOAI zwingend vorgegeben sei; für den Mindestsatzvergleich bedeutet dies, dass sowohl die Einordnung in Honorarzone IV als auch die Einordnung in die Honorarzone III mit der HOAI in Einklang stehe.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck