https://www.baunetz.de/recht/Mindestsatz_Honorarzone_IV_Hoechstsatz_Honorarzone_III__3432357.html
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Mindestsatz Honorarzone IV = Höchstsatz Honorarzone III ?
Vereinbaren die Parteien in einem schriftlichen Vertrag die Abrechnung nach Honorarzone IV Mindestsatz und stellt sich heraus, dass die Honorarzone III objektiv richtig ist, wird der Architekt regelmäßig den Höchstsatz der zutreffenden Honorarzone verlangen dürfen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 09.08.2013 - 22 U 4/13 sowie OLG Nürnberg, Beschlüsse 01.12.2015/29.02.2016 - 2 U 1372/15)
Der Architekt wird mit Planungsleistungen beauftragt. Schriftlich wird ein Honorar nach unter anderem den Honorarparametern Honorarzone IV und Mindestsatz vereinbart. Die Parteien geraten in Streit. Die Auftraggeber des Architekten wenden ein, dass tatsächlich Honorarzone III zutreffend sei. Das wird von einem vom Gericht bestellten Sachverständigen bestätigt. Gleichwohl kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass der Architekt sein Resthonorar verlangen darf. Der Ansatzpunkt, dass das Honorar allein wegen der falschen Honorarzoneneinordnung der Höchstsatzkontrolle der HOAI nicht standhält, trifft nicht zu. Hierfür wird nicht nur auf die Honorarzone abgestellt. Es ist durch genaue Ermittlung des möglichen Höchsthonorars nach den insgesamt richtigen Bemessungsgrundlagen der Höchstsatz des Honorars zu ermitteln. Die Honorarvereinbarung der Parteien ist in eine wirksame Honorarvereinbarung umzudeuten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Höchstsätze der objektiv zutreffenden Honorarzone vereinbaren wollten. Das führt dazu, dass letztendlich die "Honorarzone IV, Mindestsatz" dem Höchstsatz in der richtigen Honorarzone III entspricht.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 09.08.2013 - 22 U 4/13 sowie OLG Nürnberg, Beschlüsse 01.12.2015/29.02.2016 - 2 U 1372/15)
Der Architekt wird mit Planungsleistungen beauftragt. Schriftlich wird ein Honorar nach unter anderem den Honorarparametern Honorarzone IV und Mindestsatz vereinbart. Die Parteien geraten in Streit. Die Auftraggeber des Architekten wenden ein, dass tatsächlich Honorarzone III zutreffend sei. Das wird von einem vom Gericht bestellten Sachverständigen bestätigt. Gleichwohl kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass der Architekt sein Resthonorar verlangen darf. Der Ansatzpunkt, dass das Honorar allein wegen der falschen Honorarzoneneinordnung der Höchstsatzkontrolle der HOAI nicht standhält, trifft nicht zu. Hierfür wird nicht nur auf die Honorarzone abgestellt. Es ist durch genaue Ermittlung des möglichen Höchsthonorars nach den insgesamt richtigen Bemessungsgrundlagen der Höchstsatz des Honorars zu ermitteln. Die Honorarvereinbarung der Parteien ist in eine wirksame Honorarvereinbarung umzudeuten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Höchstsätze der objektiv zutreffenden Honorarzone vereinbaren wollten. Das führt dazu, dass letztendlich die "Honorarzone IV, Mindestsatz" dem Höchstsatz in der richtigen Honorarzone III entspricht.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass auch für den Fall einer etwaigen Täuschung des Auftraggebers durch den Architekten über Honorarbemessungsgrundlagen regelmäßig nichts anderes gilt. Es kommt im Ergebnis immer auf eine Gesamtbetrachtung an, wobei im Einzelnen fraglich ist, welche weiteren Vereinbarungen mitbetrachtet werden dürfen. Ob das Urteil auch so ausgefallen wäre, wenn die Parteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen hätte, wird zweifelhaft sein, weil für den mindestsatzüberschreitende Honorarforderungen das Schriftformerfordernis gilt.
Das Gericht weist darauf hin, dass auch für den Fall einer etwaigen Täuschung des Auftraggebers durch den Architekten über Honorarbemessungsgrundlagen regelmäßig nichts anderes gilt. Es kommt im Ergebnis immer auf eine Gesamtbetrachtung an, wobei im Einzelnen fraglich ist, welche weiteren Vereinbarungen mitbetrachtet werden dürfen. Ob das Urteil auch so ausgefallen wäre, wenn die Parteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen hätte, wird zweifelhaft sein, weil für den mindestsatzüberschreitende Honorarforderungen das Schriftformerfordernis gilt.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Höchstsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Höchstsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck