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Mehrforderungen verjähren grundsätzlich mit Forderungen der Honorarschlussrechnung.

Die Verjährung von Mehrforderungen folgt der Verjährung der Honorarschlussrechnung, auch wenn die Mehrforderungen zu einem späteren Zeitpunkt als die mit der Honorarschlussrechnung abgerechneten Leistungen geltend gemacht werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.09.2009 - 12 U 78/09 )
Der Architekt wird von dem Bauherrn mit der Bauleitung des Rohbaus betraut und mit beratender Tätigkeit im Rahmen der Bauleitung des Bauherrn bezüglich anderer Gewerke. Die beauftragten Leistungen rechnet der Architekt ab. Nachdem der Architekt von dem Bauherrn wegen mangelhafter Bauleitung bei den Gründungsarbeiten in Anspruch genommen wurde, drehte der Architekt den Spieß um und rechnete auch diese Leistungen ab. Der Bauherr wehrt sich insbesondere mit dem Einwand der Verjährung und erhält Recht. Den Abrechnungen des Architekten war zu entnehmen, dass er insgesamt abrechnen wollte. Damit beginnt die Verjährung auch von nicht geltend gemachten Mehrforderungen nach Ansicht des Gerichtes zu laufen. In dem Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass die Mehrforderungen sich nicht als Grundleistung der HOAI darstellen. Während der Architekt insbesondere die Zahlung der Schlussrechnung dahin verstehen darf, dass der Bauherr die erteilte Schlussrechnung als geeignete Abrechnungsgrundlage akzeptabel und nicht mehr in Frage stellen will stellt sich der Bauherr darauf ein, dass damit das Bauvorhaben insgesamt abgerechnet werden sollte.
Hinweis
Im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährung kommt es auch nicht darauf an, ob eine nicht prüffähige Rechnung vorgelegen hat, wenn seitens des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten dies gerügt worden ist (vgl. so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 – 5 U 131/08 sowie BGH Urteil vom  27.11.2003 – VII ZR 288/02 ). Im Rahmen dieser Rechtsprechung ist auch nicht unbedingt von Bedeutung, dass die abschließende Rechnung nicht als Schlussrechnung bezeichnet wurde (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.11.2008 – 14 U 55/08). Entscheidend ist dann die Wertung, ob mit den Rechnungen insgesamt abgerechnet werden sollte. Im Übrigen stellt sich der Architekt in der Regel schlechter, wenn er meint, dass außerhalb der HOAI liegende Berechnungstatbestände nicht der Prüffähigkeitthematik zu unterwerfen sind. Dann würde grundsätzlich nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht die Verjährung der Forderung auch ohne Rechnungstellung ab Abnahme der Leistung zu laufen beginnen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck