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Mehrfamilienhäuser urheberrechtsschutzfähig?
Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind regelmäßig nicht schutzfähig; etwas anderes gilt nur, wenn besondere gestalterische Elemente vorliegen, die über das vom technisch-konstruktiven oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 03.06.2013 - 6 U 72/12)
Ein Architekt macht Urheberrechtsansprüche für die Planung eines Mehrfamilienhausees geltend. Er trägt hierzu vor, dass Bauwerk rage deutlich aus der Maße des alltäglichen Bauschaffens heraus. Dies zeige sich insbesondere in der Komposition von EG und 1. OG zu einem stabil wirkenden zweigeschossigen Sockel des Hauses, wohingegen das oberste Geschoss gegenüber dem Sockel zurückspringe. Das Gebäude werde zudem durch zwei versetzte Pultdächer in seiner Gesamtanmutung aufgelockert. Ein weiteres besonderes Stilelement sei die Verwendung von Hochfenstern in Form von französischen Fenstern, die wegen der sich so ergebenden durchlaufenden Fußbodenebene ein besonderes Raumgefühl im Innenraum erzeugten. Schließlich seien die Fenster in besonderer Weise zu einer Gruppe zusammengefasst, die eine zusammenhängende Figur ergäbe, die wiederum zu der üblichen Wandfläche konstrastiere. Ferner ergäben die Hohlräume der Balkonnischen ein ausbalanciertes, rhythmisch durchkomponiertes Gesamtbild.
Das OLG Karlsruhe folgt der Argumentation des Architekten nicht und weist die Klage ab. Voraussetzung für einen anzunehmenden Urheberrechtsschutz sei, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstelle, sondern dass es aus der Maße des alltäglichen Bauschaffens herausrage. Voraussetzung eines Urheberrechts für eine persönlich geistige Schöpfung sei, dass die Lösung über die Bewältigung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehe. Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind, können die Schutzwürdigkeit nicht begründen. In der Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann nur dann eine schutzfähige Leistung liegen, wenn durch sie eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten seien daher regelmäßig nicht schutzfähig; etwas anderes gelte nur, wenn besondere gestalterische Elemente vorliegen, die über das vom technisch-konstruktiven oder vom Gebrauchszweck Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen.
Die vom Architekten genannten Gestaltungsmerkmale seien insgesamt nicht geeignet, die für ein Urheberrechtsschutz erforderliche persönliche geistige Individualität und damit die erforderliche Schöpfungshöhe zu begründen. Die Gestaltungselemente, insbesondere Rücksprung über einem mehrgeschossigen Sockel, versetzte Pultdächer und Hochfenster seien seit jeher ein häufig verwendetes Stilmittel. Deren Verwendung mit dem Ziel, eine weniger gedrungenere und lichtere Bauweise von Wohnhäusern zu vermitteln, sei Teil des routinemäßigen Schaffens von Architekten. Des Weiteren könne eine aus dem Rahmen fallende Gliederung der Fassade in der Fenstergestaltung nicht gesehen werden. Nichts anderes gelte für die vom Architekten angeführten Hohlräume für Balkonnischen.
Dabei komme es für die vom Gericht zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob die vom Architekten angeführten Gestaltungselemente in der Vergangenheit in gleicher Form und Kombination Verwendung gefunden haben; eine Kombination bekannter Gestaltungselemente ist nicht schon dann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wenn die Kombination als solche nicht zum bekannte Formenschatz gehört. Etwas anderes gelte nur, wenn durch die im konkreten Fall gewählte Kombination in überraschender Weise einen vom üblichen Gestaltungen deutlich abweichender Gesamteindruck entstehe.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 03.06.2013 - 6 U 72/12)
Ein Architekt macht Urheberrechtsansprüche für die Planung eines Mehrfamilienhausees geltend. Er trägt hierzu vor, dass Bauwerk rage deutlich aus der Maße des alltäglichen Bauschaffens heraus. Dies zeige sich insbesondere in der Komposition von EG und 1. OG zu einem stabil wirkenden zweigeschossigen Sockel des Hauses, wohingegen das oberste Geschoss gegenüber dem Sockel zurückspringe. Das Gebäude werde zudem durch zwei versetzte Pultdächer in seiner Gesamtanmutung aufgelockert. Ein weiteres besonderes Stilelement sei die Verwendung von Hochfenstern in Form von französischen Fenstern, die wegen der sich so ergebenden durchlaufenden Fußbodenebene ein besonderes Raumgefühl im Innenraum erzeugten. Schließlich seien die Fenster in besonderer Weise zu einer Gruppe zusammengefasst, die eine zusammenhängende Figur ergäbe, die wiederum zu der üblichen Wandfläche konstrastiere. Ferner ergäben die Hohlräume der Balkonnischen ein ausbalanciertes, rhythmisch durchkomponiertes Gesamtbild.
Das OLG Karlsruhe folgt der Argumentation des Architekten nicht und weist die Klage ab. Voraussetzung für einen anzunehmenden Urheberrechtsschutz sei, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstelle, sondern dass es aus der Maße des alltäglichen Bauschaffens herausrage. Voraussetzung eines Urheberrechts für eine persönlich geistige Schöpfung sei, dass die Lösung über die Bewältigung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehe. Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind, können die Schutzwürdigkeit nicht begründen. In der Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann nur dann eine schutzfähige Leistung liegen, wenn durch sie eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten seien daher regelmäßig nicht schutzfähig; etwas anderes gelte nur, wenn besondere gestalterische Elemente vorliegen, die über das vom technisch-konstruktiven oder vom Gebrauchszweck Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen.
Die vom Architekten genannten Gestaltungsmerkmale seien insgesamt nicht geeignet, die für ein Urheberrechtsschutz erforderliche persönliche geistige Individualität und damit die erforderliche Schöpfungshöhe zu begründen. Die Gestaltungselemente, insbesondere Rücksprung über einem mehrgeschossigen Sockel, versetzte Pultdächer und Hochfenster seien seit jeher ein häufig verwendetes Stilmittel. Deren Verwendung mit dem Ziel, eine weniger gedrungenere und lichtere Bauweise von Wohnhäusern zu vermitteln, sei Teil des routinemäßigen Schaffens von Architekten. Des Weiteren könne eine aus dem Rahmen fallende Gliederung der Fassade in der Fenstergestaltung nicht gesehen werden. Nichts anderes gelte für die vom Architekten angeführten Hohlräume für Balkonnischen.
Dabei komme es für die vom Gericht zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob die vom Architekten angeführten Gestaltungselemente in der Vergangenheit in gleicher Form und Kombination Verwendung gefunden haben; eine Kombination bekannter Gestaltungselemente ist nicht schon dann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wenn die Kombination als solche nicht zum bekannte Formenschatz gehört. Etwas anderes gelte nur, wenn durch die im konkreten Fall gewählte Kombination in überraschender Weise einen vom üblichen Gestaltungen deutlich abweichender Gesamteindruck entstehe.
Hinweis
Die Richter des OLG Karlsruhe nahmen zur Beurteilung der Urheberrechtsschutz-fähigkeit keine sachverständige Hilfe in Anspruch. Diese Verfahrensweise entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung und wird zunehmend geübt.
Die Richter des OLG Karlsruhe nahmen zur Beurteilung der Urheberrechtsschutz-fähigkeit keine sachverständige Hilfe in Anspruch. Diese Verfahrensweise entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung und wird zunehmend geübt.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck