https://www.baunetz.de/recht/Mehrere_nicht_grundsaetzlich_verschiedene_Vorentwuerfe_auf_unterschiedlichen_Grundstuecken_20_HOAI__44774.html
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Mehrere nicht grundsätzlich verschiedene Vorentwürfe auf unterschiedlichen Grundstücken: § 20 HOAI?
Betreffen mehrere Vorentwurfsplanungen verschiedene Grundstücke, kann nach Auffassung des OLG Düsseldorf selbst dann, wenn die Planungsanforderungen nicht grundsätzlich verschieden sind, von demselben Gebäude keine Rede sein; eine Anwendung des § 20 HOAI scheidet aus.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Erstellt der Architekt mehrere Vor- und Entwurfsplaungen, so richtet sich sein Honorar nach § 20 HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Erstellt der Architekt mehrere Vor- und Entwurfsplaungen, so richtet sich sein Honorar nach § 20 HOAI.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 13.08.1996 - 22 U 212/95 –)
Eine Handelsorganisation sucht Investoren zur Errichtung eines zentralen Lagerhauses und Vermietung dieses Lagerhauses an sich. Ein Investor beauftragt einen Architekten mit entsprechenden Planungsleistungen, um dem Investor ein Angebot erstellen zu können. Auf der Grundlage von Vorgaben der Handelsorganisation stellt der Architekt einer Vorentwurfsplanung für das Lagerhaus an dem Standort W. Später kommt es zu weiteren Leistungen für ein Lagerhaus an dem Standort K. Der Architekt rechnet schließlich Honorar für eine Vorentwurfsplanung sowohl für den Standort K als auch für den Standort W. Der Investor will auf die Vorentwurfsplanungen § 20 HOAI anwenden.
Dem folgt das OLG Düsseldorf nicht. Bei dem Projekt K handele es sich im Vergleich zu dem Projekt W um ein neues Planungsobjekt, das gesondert abzurechnen sei. § 20 HOAI sei nicht einschlägig, da die Planung für W und für K nicht dasselbe Gebäude betreffen. Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfange das Bau- und Raumprogramm für das Projekt K von dem Projekt W abwich. Da die Planung für die Errichtung des Zentrallagerhauses in K ein anderes Grundstück betreffe, könne selbst dann, wenn die Planungsanforderungen nicht grundsätzlich verschieden gewesen sein sollten, von demselben Gebäude keine Rede sein.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 13.08.1996 - 22 U 212/95 –)
Eine Handelsorganisation sucht Investoren zur Errichtung eines zentralen Lagerhauses und Vermietung dieses Lagerhauses an sich. Ein Investor beauftragt einen Architekten mit entsprechenden Planungsleistungen, um dem Investor ein Angebot erstellen zu können. Auf der Grundlage von Vorgaben der Handelsorganisation stellt der Architekt einer Vorentwurfsplanung für das Lagerhaus an dem Standort W. Später kommt es zu weiteren Leistungen für ein Lagerhaus an dem Standort K. Der Architekt rechnet schließlich Honorar für eine Vorentwurfsplanung sowohl für den Standort K als auch für den Standort W. Der Investor will auf die Vorentwurfsplanungen § 20 HOAI anwenden.
Dem folgt das OLG Düsseldorf nicht. Bei dem Projekt K handele es sich im Vergleich zu dem Projekt W um ein neues Planungsobjekt, das gesondert abzurechnen sei. § 20 HOAI sei nicht einschlägig, da die Planung für W und für K nicht dasselbe Gebäude betreffen. Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfange das Bau- und Raumprogramm für das Projekt K von dem Projekt W abwich. Da die Planung für die Errichtung des Zentrallagerhauses in K ein anderes Grundstück betreffe, könne selbst dann, wenn die Planungsanforderungen nicht grundsätzlich verschieden gewesen sein sollten, von demselben Gebäude keine Rede sein.
Hinweis
Die Ansicht des OLG´s ist nicht unumstritten.
Im übrigen wäre möglicherweise an eine Minderung des Honorars gemäß § 22 HOAI zu denken. Für § 22 HOAI ist "dasselbe Gebäude" nicht Voraussetzung, vielmehr gerade verschiedene. Allerdings bedarf es einer "im wesentlichen gleichartigen" oder sogar gleichen/spiegelgleichen Planung.
Die Ansicht des OLG´s ist nicht unumstritten.
Im übrigen wäre möglicherweise an eine Minderung des Honorars gemäß § 22 HOAI zu denken. Für § 22 HOAI ist "dasselbe Gebäude" nicht Voraussetzung, vielmehr gerade verschiedene. Allerdings bedarf es einer "im wesentlichen gleichartigen" oder sogar gleichen/spiegelgleichen Planung.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck