https://www.baunetz.de/recht/Mehraufwand_der_Bauzeitverlaengerung_Wie_ist_er_darzulegen__2991683.html
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Mehraufwand der Bauzeitverlängerung: Wie ist er darzulegen?
Haben die Parteien eine zusätzliche Vergütung für den Mehraufwand infolge einer Bauzeitverzögerung vereinbart, so reicht die Darlegung von Stunden, die mit Einsetzen der Bauzeitverzögerung entstanden sind, nicht aus.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 13.04.2012 - 21 U 191/08; BGH 24.05.2012 – VII ZR 80/10 – NZB zurückgewiesen; ähnlich OLG Celle, Urteil vom 11.02.16 - 5 U 29/14; BGH, Beschluss v. 11.10.18 - VII ZR 48/16 - NZB zurückgewiesen )
Die Parteien eines Generalplanervertrages vereinbaren einen Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, der sich im Rahmen der Objektüberwachung für eine Überschreitung der Ausführungszeit zuzüglich einer Karenzzeit von sechs Monaten ergibt. Unstreitig kommt es zu einer Überschreitung der Ausführungszeit zuzüglich Karenzzeit. Der Generalplaner legt eine Liste vor, in die sämtliche Stunden eingestellt sind, die in der verlängerten Bauzeit geleistet wurden. Eine weitere Darlegung findet – trotz Hinweises des Gerichtes – nicht statt.
Das Kammergericht Berlin weist den Mehrvergütungsanspruch zurück. Zwar sei von einer Wirksamkeit der Mehrvergütungsvereinbarung auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Parteien die Verlängerung bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen vorhersehen konnten oder dass die zugrunde gelegte Bauzeit – hier 36 Monate – unrealistisch war (vgl. BGH , Urt. v. 30.09.2004 - VII ZR 456/01). Allerdings liege eine hinreichende Darlegung des Mehraufwandes nicht vor. Mehraufwendungen seien diejenigen Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Ein zusätzlich zu vergütender Mehraufwand liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die vom Architekten/Ingenieur geschuldeten Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssen, allein die Streckung des Leistungszeitraumes reicht nicht aus. Auch auf den für die Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwandes komme es für die Bemessung der Vergütung nicht an.
(nach KG , Urt. v. 13.04.2012 - 21 U 191/08; BGH 24.05.2012 – VII ZR 80/10 – NZB zurückgewiesen; ähnlich OLG Celle, Urteil vom 11.02.16 - 5 U 29/14; BGH, Beschluss v. 11.10.18 - VII ZR 48/16 - NZB zurückgewiesen )
Die Parteien eines Generalplanervertrages vereinbaren einen Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, der sich im Rahmen der Objektüberwachung für eine Überschreitung der Ausführungszeit zuzüglich einer Karenzzeit von sechs Monaten ergibt. Unstreitig kommt es zu einer Überschreitung der Ausführungszeit zuzüglich Karenzzeit. Der Generalplaner legt eine Liste vor, in die sämtliche Stunden eingestellt sind, die in der verlängerten Bauzeit geleistet wurden. Eine weitere Darlegung findet – trotz Hinweises des Gerichtes – nicht statt.
Das Kammergericht Berlin weist den Mehrvergütungsanspruch zurück. Zwar sei von einer Wirksamkeit der Mehrvergütungsvereinbarung auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Parteien die Verlängerung bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen vorhersehen konnten oder dass die zugrunde gelegte Bauzeit – hier 36 Monate – unrealistisch war (vgl. BGH , Urt. v. 30.09.2004 - VII ZR 456/01). Allerdings liege eine hinreichende Darlegung des Mehraufwandes nicht vor. Mehraufwendungen seien diejenigen Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Ein zusätzlich zu vergütender Mehraufwand liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die vom Architekten/Ingenieur geschuldeten Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssen, allein die Streckung des Leistungszeitraumes reicht nicht aus. Auch auf den für die Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwandes komme es für die Bemessung der Vergütung nicht an.
Hinweis
Das Urteil stellt hohe Anforderungen an den Nachweis des Mehraufwandes. Es widerspricht damit m.E. den Urteilen des OLG Düsseldorf ( Urt. v. 26.10.2006 - 5 U 100/02 ) und des BGH (Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05). Dort war ein nachweisbarer zeitlicher Mehraufwand infolge der Verzögerung als Grundlage für einen Mehrvergütungsanspruch gebilligt worden.
Das Urteil stellt hohe Anforderungen an den Nachweis des Mehraufwandes. Es widerspricht damit m.E. den Urteilen des OLG Düsseldorf ( Urt. v. 26.10.2006 - 5 U 100/02 ) und des BGH (Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05). Dort war ein nachweisbarer zeitlicher Mehraufwand infolge der Verzögerung als Grundlage für einen Mehrvergütungsanspruch gebilligt worden.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck