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Mangelnde Koordinierung verschiedener Bauunternehmer: Architekt haftet
Der Architekt verletzt seine Koordinierungspflicht, wenn er Estricharbeiten freigibt, bevor auf dem Boden verlegte Kupferrohre die erforderliche Ummantelung erhalten haben.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.05.1978 - 15 U 118/77 -, SFH § 635 Nr. 9)
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellten sich Feuchtigkeitsschäden erheblichen Ausmaßes heraus. Ein Sachverständiger stellte fest, daß Kupferrohre ohne Ummantelung starr in den Estrich eingebunden worden waren, Temperaturschwankungen nicht auffangen konnten und deshalb gerissen waren. Der Bauherr nimmt den Bauunternehmer, der die Rohre verlegte, in Haftung. Dieser wendet ein, der Bauherr müsse sich ein hier vorliegendes Verschulden seines Architekten als Mitschuld anrechnen lassen. Der Architekt hatte die Verlegung des Estrichs freigegeben, bevor die Rohre ummantelt worden waren.
Das Gericht gibt dem Bauunternehmer Recht. Der Architekt habe die ihm als Bauleiter obliegende Koordinierungspflicht verletzt. Inhalt dieser Pflicht sei, für einen reibungslosen Ablauf der Bauwerkserrichtung zu sorgen, insb. die von den einzelnen Bauunternehmern zu erbringenden Leistungen zeitlich und örtlich aufeinander abzustimmen. Hier habe der Architekt erkennen müssen, daß die Kupferrohre noch einer Ummantelung bedurften, bevor der Estrich verlegt werden konnte. Deshalb habe er die Estricharbeiten nicht freigeben dürfen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.05.1978 - 15 U 118/77 -, SFH § 635 Nr. 9)
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellten sich Feuchtigkeitsschäden erheblichen Ausmaßes heraus. Ein Sachverständiger stellte fest, daß Kupferrohre ohne Ummantelung starr in den Estrich eingebunden worden waren, Temperaturschwankungen nicht auffangen konnten und deshalb gerissen waren. Der Bauherr nimmt den Bauunternehmer, der die Rohre verlegte, in Haftung. Dieser wendet ein, der Bauherr müsse sich ein hier vorliegendes Verschulden seines Architekten als Mitschuld anrechnen lassen. Der Architekt hatte die Verlegung des Estrichs freigegeben, bevor die Rohre ummantelt worden waren.
Das Gericht gibt dem Bauunternehmer Recht. Der Architekt habe die ihm als Bauleiter obliegende Koordinierungspflicht verletzt. Inhalt dieser Pflicht sei, für einen reibungslosen Ablauf der Bauwerkserrichtung zu sorgen, insb. die von den einzelnen Bauunternehmern zu erbringenden Leistungen zeitlich und örtlich aufeinander abzustimmen. Hier habe der Architekt erkennen müssen, daß die Kupferrohre noch einer Ummantelung bedurften, bevor der Estrich verlegt werden konnte. Deshalb habe er die Estricharbeiten nicht freigeben dürfen.
Hinweis
Verletzt ein Architekt seine Koordinierungspflicht, so muß sich der Bauherr - wie gesehen - das Verschulden seines Architekten als eigenes anrechnen lassen. Allerdings - so stellt das Gericht ausdrücklich klar - gelte gleiches nicht für den Fall, daß der Architekt seine Überwachungspflicht verletzt habe. Ein Bauunternehmer, der mangelhaft gearbeitet habe, könne sich im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Bauherrn nicht auf eine fehlende oder ungenügende Überwachung des Architekten berufen. Dem Unternehmer stehe kein Recht gegen den Bauherrn zu, ihn durch einen Architekten überwachen zu lassen. Im Einzelfall kann eine Abgrenzung allerdings schwer fallen.
Verletzt ein Architekt seine Koordinierungspflicht, so muß sich der Bauherr - wie gesehen - das Verschulden seines Architekten als eigenes anrechnen lassen. Allerdings - so stellt das Gericht ausdrücklich klar - gelte gleiches nicht für den Fall, daß der Architekt seine Überwachungspflicht verletzt habe. Ein Bauunternehmer, der mangelhaft gearbeitet habe, könne sich im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Bauherrn nicht auf eine fehlende oder ungenügende Überwachung des Architekten berufen. Dem Unternehmer stehe kein Recht gegen den Bauherrn zu, ihn durch einen Architekten überwachen zu lassen. Im Einzelfall kann eine Abgrenzung allerdings schwer fallen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck