https://www.baunetz.de/recht/Mangelhafte_ueberwachung_von_Unterfangungsarbeiten_Schadensersatzpflicht_gegenueber_Nachbarn_43560.html
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Mangelhafte Überwachung von Unterfangungsarbeiten; Schadensersatzpflicht gegenüber Nachbarn
Bei Unterfangungsarbeiten hat der Architekt die fachgerechte Ausführung durch häufige Kontrollen zu überwachen und erforderliche Nachbesserungen zu verlassen; führt seine mangelhafte Überwachung zu Schäden am Eigentum der Nachbarn, so haftet er diesen gegenüber direkt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 13.05.1998 - 22 U 203/97 -, BauR 1998, 1271)
Bei einem Bauvorhaben kommt es aufgrund mangelhafter Unterfangungsarbeiten am nachbarlichen Haus zu Schäden. Die Eigentümer des Nachbarhauses nehmen den Bauherrn und den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie werfen dem Architekten vor, er habe die durch ein Bauunternehmen mangelhaft ausgeführten Unterfangungsarbeiten nicht hinreichend überwacht.
Das Gericht gibt der Klage gegen den Architekten statt. Der Architekt trage in besondere Weise die Verantwortung dafür, die mit einer Bodenvertiefung verbundenen Gefahren für die Festigkeit und Standsicherheit des Nachbarbauwerks zu vermeiden. Alleine die Anweisung an den zuständigen Polier, die Arbeiten entsprechend der DIN 4123 und DIN 1053 auszuführen, genüge nicht. Vielmehr habe sich der Architekt selbst durch häufige Kontrollen von der fachgemäßen Ausührung zu überzeugen, ggfs. erforderliche Nachbesserungen zu veranlassen. Hier habe der Architekt die ausführenden Unternehmen offenbar schon nicht ausreichend überwacht; selbst aber eine ausreichende Überwachung entlaste den Architekten nicht, da die Mangelhaftigkeit der Unterfangung für einen Fachmann offensichtlich gewesen sei, der Architekt also eine Nachbesserung der Unterfangung hätte anordnen müssen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 13.05.1998 - 22 U 203/97 -, BauR 1998, 1271)
Bei einem Bauvorhaben kommt es aufgrund mangelhafter Unterfangungsarbeiten am nachbarlichen Haus zu Schäden. Die Eigentümer des Nachbarhauses nehmen den Bauherrn und den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie werfen dem Architekten vor, er habe die durch ein Bauunternehmen mangelhaft ausgeführten Unterfangungsarbeiten nicht hinreichend überwacht.
Das Gericht gibt der Klage gegen den Architekten statt. Der Architekt trage in besondere Weise die Verantwortung dafür, die mit einer Bodenvertiefung verbundenen Gefahren für die Festigkeit und Standsicherheit des Nachbarbauwerks zu vermeiden. Alleine die Anweisung an den zuständigen Polier, die Arbeiten entsprechend der DIN 4123 und DIN 1053 auszuführen, genüge nicht. Vielmehr habe sich der Architekt selbst durch häufige Kontrollen von der fachgemäßen Ausührung zu überzeugen, ggfs. erforderliche Nachbesserungen zu veranlassen. Hier habe der Architekt die ausführenden Unternehmen offenbar schon nicht ausreichend überwacht; selbst aber eine ausreichende Überwachung entlaste den Architekten nicht, da die Mangelhaftigkeit der Unterfangung für einen Fachmann offensichtlich gewesen sei, der Architekt also eine Nachbesserung der Unterfangung hätte anordnen müssen.
Hinweis
Der vorliegende Fall zeigt - unabhängig von der Frage der Intensität der Überwachungspflichten - , daß Architekten nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, hier den Nachbarn, haften können. Das Gericht stellte hierzu fest, daß sich ein Anspruch der Nachbarn (gem. §§ 823 II, 909 BGB) wegen Grundstücksvertiefung aufgrund mangelhafter Unterfangung auch direkt gegen den Architekten richte, wenn dieser seine Überwachungspflichten verletzt habe. Denn die Pflicht, die Unterfangungsarbeiten ordentlich zu überwachen und eine Grundstücksvertiefung zu vermeiden, treffe den Architekten nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber den Nachbarn.
Der vorliegende Fall zeigt - unabhängig von der Frage der Intensität der Überwachungspflichten - , daß Architekten nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, hier den Nachbarn, haften können. Das Gericht stellte hierzu fest, daß sich ein Anspruch der Nachbarn (gem. §§ 823 II, 909 BGB) wegen Grundstücksvertiefung aufgrund mangelhafter Unterfangung auch direkt gegen den Architekten richte, wenn dieser seine Überwachungspflichten verletzt habe. Denn die Pflicht, die Unterfangungsarbeiten ordentlich zu überwachen und eine Grundstücksvertiefung zu vermeiden, treffe den Architekten nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber den Nachbarn.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / deliktische Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / vertragl. Haftg. ggü. Dritten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / deliktische Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / vertragl. Haftg. ggü. Dritten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck