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Mangelhafte Verlegung von Fliesen: Begründet Anscheinsbeweis einen Überwachungsfehler?

Bei der fehlerhaften Verlegung von Fliesen durch Verwendung von zu wenig Abdichtungsmaterial an einigen Stellen handelt es sich nicht um einen Mangel, der typischerweise bei Erfüllung der Bauüberwachungsverpflichtung entdeckt werden muss.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , - Beschluss vom 20.09.2021 sowie 18.02.2022 - 4 U 199/20, BGH, Beschluss vom 29.06.2022 – VII ZR 63/22 NZB zurückgewiesen)
Für die Sanierung einer Saunalandschaft wird ein Architekt mit den Leistungsphasen 1-8 beauftragt. Die Planung des Architekten enthält eine Verlegung von Fliesen in der gesamten Sauna sowohl an Wand als auch an Boden. Nach Abnahme der Bauleistungen zeigen sich in den nassbelasteten Bereichen Mängel, unter anderem lösen sich Fliesen ab. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen fehlerhafter Bauüberwachung in Haftung.

Das OLG Karlsruhe spricht den Architekten hier von einer Haftung frei. Der Bauherr habe eine Pflichtverletzung des Architekten im Rahmen seiner Objektüberwachung nicht nachweisen können. Insbesondere greife ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Bauherrn hier nicht. Eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Auftraggebers in Form eines Anscheinsbeweises sei anzunehmen, wenn im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen sei, der dafür spräche, dass die Objektüberwachung durch den Architekten mangelhaft sei. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung. Bei dem hier gegenständlichen Mangel der fehlerhafter Verlegung von Fliesen durch Verwendung von zu wenig Abdichtungsmaterial an einigen Stellen handele es sich allerdings nicht um einen Mangel, der typischerweise bei Erfüllung der Bauüberwachungsverpflichtung entdeckt werden müsste.

Es habe sich hier um eine sehr große Fläche Fliesen gehandelt, da diese in der gesamten Sauna sowohl an Wand als auch an Boden verlegt worden seien. Eine ständige Kontrolle der tätigen Handwerker während der Ausführung dieser Arbeiten war dem Architekten nicht zumutbar, denn die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle könne nicht gefordert werden (das Gericht verweist hier auch auf OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2014 – 11 U 116/13). Hinzu komme, dass selbst eine dauernde Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle während der Verlegung der Fliesen nicht geeignet gewesen wäre, bei mehreren gleichzeitig arbeitenden Handwerkern jeden einzelnen Handwerker ständig zu kontrollieren. Die geschuldeten Kontrollen seien daher per se nicht geeignet, Verlegefehler vollständig zu vermeiden bzw. typischerweise zu entdecken, wie auch der Sachverständige in seiner Anhörung ausgeführt habe.
Hinweis
Ob ein Anscheinsbeweis im Rahmen einer Inhaftungnahme eines Architekten wegen angeblicher Bauaufsichtsfehler durch den Bauherrn greift oder nicht, ist regelmäßig Einzelfallfrage, vergleiche hierzu
OLGSchleswig,Urteil vom 25.03.2020  
OLGKöln, Urteil vom 20.01.2014  
OLGRostock Urteilvom 02.02.2011  
OLGCelle, Urteil vom 28.03.2007.

Ein fehlendes Bautagebuch kann sich zulasten des Architekten auswirken,
OLGKoblenz, Urteil vom 13.06.2012.