https://www.baunetz.de/recht/Luxemburgisches_Ingenieurbuero_plant_fuer_Berliner_Objekt_HOAI_-_Mindestsaetze_anwendbar__44176.html
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Luxemburgisches Ingenieurbüro plant für Berliner Objekt: HOAI - Mindestsätze anwendbar?
Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung der HOAI anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- und Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll. Die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI ist eine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.02.2003 - VII ZR 196/02, BauR 2003, 748)
Ein luxemburgisches Ingenieurbüro erbringt Leistungen der technischen Ausrüstung für ein Bauvorhaben in Berlin. In einer Honorarvereinbarung, die allerdings erst lange nach der Erteilung des Auftrages erfolgte, legen die Parteien einen über dem Mindestsatz der HOAI liegendes Honorar fest. Das Ingenieurbüro macht später Resthonorar auf der Grundlage der Honorarvereinbarung gegen den Bauherren geltend. Der Bauherr beruft sich auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung; da die Honorarvereinbarung nicht „bei Auftragserteilung“ getroffen worden sei, könne das Ingenieurbüro lediglich den Mindestsatz nach HOAI verlangen.
Der BGH hat unter anderem zu prüfen, ob auf das Vertragsverhältnis zwischen dem luxemburgischen Ingenieurbüro und dem Bauherrn betreffend des Bauvorhabens in Berlin die HOAI überhaupt anwendbar ist. Dies bejaht der BGH auf der Grundlage des im EGBGB geregelten internationalen Privatrechtes. Die Mindestsatzregelung in § 4 HOAI stelle eine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB dar. Entsprechend sei die Mindestsatzregelung auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag anwendbar, wenn die vereinbarten Architekten- oder Ingenieurleistungen für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden sollten.
(nach BGH , Urt. v. 27.02.2003 - VII ZR 196/02, BauR 2003, 748)
Ein luxemburgisches Ingenieurbüro erbringt Leistungen der technischen Ausrüstung für ein Bauvorhaben in Berlin. In einer Honorarvereinbarung, die allerdings erst lange nach der Erteilung des Auftrages erfolgte, legen die Parteien einen über dem Mindestsatz der HOAI liegendes Honorar fest. Das Ingenieurbüro macht später Resthonorar auf der Grundlage der Honorarvereinbarung gegen den Bauherren geltend. Der Bauherr beruft sich auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung; da die Honorarvereinbarung nicht „bei Auftragserteilung“ getroffen worden sei, könne das Ingenieurbüro lediglich den Mindestsatz nach HOAI verlangen.
Der BGH hat unter anderem zu prüfen, ob auf das Vertragsverhältnis zwischen dem luxemburgischen Ingenieurbüro und dem Bauherrn betreffend des Bauvorhabens in Berlin die HOAI überhaupt anwendbar ist. Dies bejaht der BGH auf der Grundlage des im EGBGB geregelten internationalen Privatrechtes. Die Mindestsatzregelung in § 4 HOAI stelle eine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB dar. Entsprechend sei die Mindestsatzregelung auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag anwendbar, wenn die vereinbarten Architekten- oder Ingenieurleistungen für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden sollten.
Hinweis
Im gesprochenen Urteil stellte der BGH darüber hinaus fest, dass die Anwendung des § 4 IV HOAI (Mindestsatzregelung) eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Auftragnehmer mit Sitz in einem anderen EG-Staat der Dienstleistungsfreiheit entgegenstehen könne. Dies sei allerdings eine Frage, die ggf. vom EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag zu entscheiden sei.
Im gesprochenen Urteil stellte der BGH darüber hinaus fest, dass die Anwendung des § 4 IV HOAI (Mindestsatzregelung) eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Auftragnehmer mit Sitz in einem anderen EG-Staat der Dienstleistungsfreiheit entgegenstehen könne. Dies sei allerdings eine Frage, die ggf. vom EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag zu entscheiden sei.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck