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Leistungstausch vereinbart: Vertrag nichtig nach dem Schwarzarbeitsgesetz
Sollen Planungsleistungen durch eine unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für das Privathaus des Planers vergütet werden, ist grds. von einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz und damit von einer Nichtigkeit des Planervertrages auszugehen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 27.11.2020 – 22 U 73/20)
Ein Architekt stellt für beauftragte Planungsleistungen, die etwa im September 2016 abgeschlossen waren, im Juni 2017 Rechnungen. In seiner Klage weist der Architekt darauf hin, dass seine Planungsleistungen eigentlich im Wesentlichen durch eine unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für sein Privathaus durch die E-GmbH, die seinem Auftraggeber gehört, hätte vergütet werden sollen. Erst die Kündigung der E-GmbH im Mai 2017 habe ihn veranlasst, die Rechnungen gegenüber dem Auftraggeber zu stellen. Das Landgericht weist den Kläger im Zusammenhang mit diesem Vortrag darauf hin, dass die Nichtigkeit des Planervertrages nach dem Schwarzarbeitsgesetz in Betracht komme. Daraufhin trägt der Kläger nunmehr plötzlich vor, dass über die Leistungen wechselseitige Rechnungen hätten ausgestellt werden sollen, verstrickt sich aber im Weiteren auch in Widersprüchlichkeiten.
Landgericht und Oberlandesgericht gehen davon aus, dass der Architekt Honorar nicht verlangen kann; der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Sprächen mehrere Indizien für Schwarzarbeit, genüge es nicht, wenn eine oder beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit schlicht leugneten. Eine Häufung von Indizien könne vielmehr Anlass dazu geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede berufe. Mit dem Hinweis des Klägers, dass seine Planungsleistungen insbesondere durch eine unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für sein Privathaus hätten abgegolten werden sollen, habe er klar vorgetragen, dass keine Rechnungen gestellt werden sollten.
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 27.11.2020 – 22 U 73/20)
Ein Architekt stellt für beauftragte Planungsleistungen, die etwa im September 2016 abgeschlossen waren, im Juni 2017 Rechnungen. In seiner Klage weist der Architekt darauf hin, dass seine Planungsleistungen eigentlich im Wesentlichen durch eine unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für sein Privathaus durch die E-GmbH, die seinem Auftraggeber gehört, hätte vergütet werden sollen. Erst die Kündigung der E-GmbH im Mai 2017 habe ihn veranlasst, die Rechnungen gegenüber dem Auftraggeber zu stellen. Das Landgericht weist den Kläger im Zusammenhang mit diesem Vortrag darauf hin, dass die Nichtigkeit des Planervertrages nach dem Schwarzarbeitsgesetz in Betracht komme. Daraufhin trägt der Kläger nunmehr plötzlich vor, dass über die Leistungen wechselseitige Rechnungen hätten ausgestellt werden sollen, verstrickt sich aber im Weiteren auch in Widersprüchlichkeiten.
Landgericht und Oberlandesgericht gehen davon aus, dass der Architekt Honorar nicht verlangen kann; der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Sprächen mehrere Indizien für Schwarzarbeit, genüge es nicht, wenn eine oder beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit schlicht leugneten. Eine Häufung von Indizien könne vielmehr Anlass dazu geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede berufe. Mit dem Hinweis des Klägers, dass seine Planungsleistungen insbesondere durch eine unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für sein Privathaus hätten abgegolten werden sollen, habe er klar vorgetragen, dass keine Rechnungen gestellt werden sollten.
Hinweis
Das Oberlandesgericht weist weiter darauf hin, dass ein Unternehmer einer steuerpflichtigen Werkleistung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet ist, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung solle dazu beitragen, „ohne-Rechnung-Geschäfte“ einzudämmen. Auch gegen diese Verpflichtung habe der Architekt verstoßen. Die Auftraggeber wussten um diesen Verstoß und hätten sich denselben zunutze gemacht. Unter Verweis auf das Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2016 – I - 24 U 152/15, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf, bereits deshalb sei der Vertrag nichtig.
Das Oberlandesgericht weist weiter darauf hin, dass ein Unternehmer einer steuerpflichtigen Werkleistung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet ist, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung solle dazu beitragen, „ohne-Rechnung-Geschäfte“ einzudämmen. Auch gegen diese Verpflichtung habe der Architekt verstoßen. Die Auftraggeber wussten um diesen Verstoß und hätten sich denselben zunutze gemacht. Unter Verweis auf das Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2016 – I - 24 U 152/15, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf, bereits deshalb sei der Vertrag nichtig.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck