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Leistungsphase 1 nicht übertragen: Haftung eingeschränkt!
Wird ein TGA-Fachplaner ausdrücklich nicht mit der Leistungsphase 1 der HOAI beauftragt, ist er nicht zur emmissionsschutzrechtlichen Planung im Hinblick auf die umgebende Bebauung verpflichtet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , - Urteil vom 12.07.2021 – 29 U 234/19)
Ein TGA-Fachplaner wird im Rahmen der Sanierung bzw. Erneuerung eines städtischen Freibades unter anderem mit der Anlagengruppe Wärmeversorgung durch die Stadt beauftragt. Das Bad liegt in einem unbeplanten Innenbereich, offenbar einer Gemengelage, angrenzend allerdings an ein reines Wohngebiet. Über vorstehende Tatsache unterrichtet die Stadt den TGA-Planer allerdings in der als abschließend bezeichneten Ausschreibung nicht. Auch beauftragt sie den Planer ausdrücklich nicht mit der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung). Der TGA-Fachplaner plante daraufhin eine Heizungsanlage, deren Emissionsschallwerte üblichen Anforderungen in den Nutzungsgebieten nach Baunutzungsverordnung – außer eben einem Wohngebiet – genügen. Später nimmt die Stadt den Fachplaner auf Schadensersatz in Anspruch: sie macht die Nachrüstungskosten der Heizungsanlage geltend, die sie für erforderlich hält, um die Schallschutzwerte der Heizungsanlage auch den Anforderungen an das angrenzende reine Wohngebiet anzupassen.
Das OLG Frankfurt, wie auch das Landgericht Frankfurt, weisen die Klage ab. Die klagende Stadt habe dem Fachplaner in der als abschließend bezeichneten Ausschreibung die Tatsache des angrenzenden reinen Wohngebietes nicht mitgeteilt. Da ihm weiter die Leistungsphase 1 ausdrücklich nicht beauftragt worden war, hatte der Ingenieur keinen Anlass, weitere Erkundigungen oder Prüfungen im Hinblick auf die Schallemmissionen der Anlage – die immerhin für alle anderen Nutzungsgebiete nach Baunutzungsverordnung ausreichend gewesen wären – anzustellen (vgl. ähnlich OLG Frankfurt , Urt. v. 14.07.2006).
(nach OLG Frankfurt , - Urteil vom 12.07.2021 – 29 U 234/19)
Ein TGA-Fachplaner wird im Rahmen der Sanierung bzw. Erneuerung eines städtischen Freibades unter anderem mit der Anlagengruppe Wärmeversorgung durch die Stadt beauftragt. Das Bad liegt in einem unbeplanten Innenbereich, offenbar einer Gemengelage, angrenzend allerdings an ein reines Wohngebiet. Über vorstehende Tatsache unterrichtet die Stadt den TGA-Planer allerdings in der als abschließend bezeichneten Ausschreibung nicht. Auch beauftragt sie den Planer ausdrücklich nicht mit der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung). Der TGA-Fachplaner plante daraufhin eine Heizungsanlage, deren Emissionsschallwerte üblichen Anforderungen in den Nutzungsgebieten nach Baunutzungsverordnung – außer eben einem Wohngebiet – genügen. Später nimmt die Stadt den Fachplaner auf Schadensersatz in Anspruch: sie macht die Nachrüstungskosten der Heizungsanlage geltend, die sie für erforderlich hält, um die Schallschutzwerte der Heizungsanlage auch den Anforderungen an das angrenzende reine Wohngebiet anzupassen.
Das OLG Frankfurt, wie auch das Landgericht Frankfurt, weisen die Klage ab. Die klagende Stadt habe dem Fachplaner in der als abschließend bezeichneten Ausschreibung die Tatsache des angrenzenden reinen Wohngebietes nicht mitgeteilt. Da ihm weiter die Leistungsphase 1 ausdrücklich nicht beauftragt worden war, hatte der Ingenieur keinen Anlass, weitere Erkundigungen oder Prüfungen im Hinblick auf die Schallemmissionen der Anlage – die immerhin für alle anderen Nutzungsgebiete nach Baunutzungsverordnung ausreichend gewesen wären – anzustellen (vgl. ähnlich OLG Frankfurt , Urt. v. 14.07.2006).
Hinweis
Das Landgericht und Oberlandesgericht lassen keinen Zweifel daran, dass sie die Inhaftungname des Ingenieurs vor dem Hintergrund der fehlenden Mitteilung und der fehlenden Beauftragung der Leistungsphase 1 als absolut unangemessen ansehen. Vorsorglich begründen Sie das Urteil noch mit einem jegliche Haftung des Ingenieurs ausschließenden, alleinigen Mitverschulden der Stadt gemäß § 254 BGB. Dieses Verschulden der Klägerin wiege ausnahmsweise so schwer, dass es jegliche Haftung des Ingenieurs selbst für den Fall ausschließe, dass eine Planungsverantwortung, ein Planungsfehler und ein Schaden gegeben wären.
Das Landgericht und Oberlandesgericht lassen keinen Zweifel daran, dass sie die Inhaftungname des Ingenieurs vor dem Hintergrund der fehlenden Mitteilung und der fehlenden Beauftragung der Leistungsphase 1 als absolut unangemessen ansehen. Vorsorglich begründen Sie das Urteil noch mit einem jegliche Haftung des Ingenieurs ausschließenden, alleinigen Mitverschulden der Stadt gemäß § 254 BGB. Dieses Verschulden der Klägerin wiege ausnahmsweise so schwer, dass es jegliche Haftung des Ingenieurs selbst für den Fall ausschließe, dass eine Planungsverantwortung, ein Planungsfehler und ein Schaden gegeben wären.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck