https://www.baunetz.de/recht/Leistungen_fuer_mehrere_Haeuser_zulaessige_Mindestsatzunterschreitung_gem._4_II__760934.html
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Leistungen für mehrere Häuser: zulässige Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 II ?
Ein Fall des § 4 Abs. 2 HOAI kann vorliegen, wenn ein Architekt oder Ingenieur Leistungen für mehrere Häuser erbringt und die damit verbundene Verringerung des Arbeitsaufwandes nicht zu einer Honorarminderung nach § 22 HOAI oder nach § 66 Abs. 2 bis 4 HOAI führt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 18.12.2008 - VII ZR 189/06)
Ein Architekt war von einem Bauträger mit Leistungen für mehrere Mehrfamilienhäuser mit jeweils rund 16 Eigentumswohnungen – gleicher Typus – beauftragt. Die Parteien vereinbaren ein mindestsatzunterschreitendes Honorar. Nach einem Zerwürfnis machte der Architekt für seine Leistungen betreffend der Häuser 3 und 4 die Mindestsätze geltend. Der Bauträger meint, es läge eine zulässige Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI vor.
Das OLG Braunschweig (Urteil vom 24.08.2008) hatte eine zulässige Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI aufgrund bestehender enger Geschäftsbeziehungen grundsätzlich für möglich gehalten, die Anwendung des § 4 Abs. 2 an der fehlenden Schriftform (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2007) scheitern lassen.
Der BGH sah das Schriftformerfordernis erfüllt und verwies die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung unter Berücksichtigung des Urteils vom 22.5.1997 zurück. Ein Ausnahmefall, der zur Unterschreitung der Mindestsätze berechtige, könne vorliegen, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordere, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI berücksichtigt sei. Dies könne der Fall sein, wenn der Architekt oder Ingenieur Leistungen für mehrere Häuser erbringt und die damit verbundene Verringerung des Arbeitsaufwandes nicht zu einer Honorarminderung nach § 22 HOAI oder nach § 66 Abs. 2 bis 4 HOAI führe.
(nach BGH , Urt. v. 18.12.2008 - VII ZR 189/06)
Ein Architekt war von einem Bauträger mit Leistungen für mehrere Mehrfamilienhäuser mit jeweils rund 16 Eigentumswohnungen – gleicher Typus – beauftragt. Die Parteien vereinbaren ein mindestsatzunterschreitendes Honorar. Nach einem Zerwürfnis machte der Architekt für seine Leistungen betreffend der Häuser 3 und 4 die Mindestsätze geltend. Der Bauträger meint, es läge eine zulässige Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI vor.
Das OLG Braunschweig (Urteil vom 24.08.2008) hatte eine zulässige Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI aufgrund bestehender enger Geschäftsbeziehungen grundsätzlich für möglich gehalten, die Anwendung des § 4 Abs. 2 an der fehlenden Schriftform (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2007) scheitern lassen.
Der BGH sah das Schriftformerfordernis erfüllt und verwies die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung unter Berücksichtigung des Urteils vom 22.5.1997 zurück. Ein Ausnahmefall, der zur Unterschreitung der Mindestsätze berechtige, könne vorliegen, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordere, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI berücksichtigt sei. Dies könne der Fall sein, wenn der Architekt oder Ingenieur Leistungen für mehrere Häuser erbringt und die damit verbundene Verringerung des Arbeitsaufwandes nicht zu einer Honorarminderung nach § 22 HOAI oder nach § 66 Abs. 2 bis 4 HOAI führe.
Hinweis
Hier macht der BGH ein neues Feld für Diskussionen auf: Wann nämlich verursachen Leistungen eines Planer "geringeren Arbeitsaufwand"? Werden Planer hier zukünftig möglicherweise im einzelnen einen "Normal-Aufwand" nachweisen müssen, um das Argument des Bauherrn, es handele sich um eine zulässige Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 II HOAI, abwehren zu können? Die Entscheidung des BGH scheint bewußt die Mindestsatzregelung zu schwächen.
Hier macht der BGH ein neues Feld für Diskussionen auf: Wann nämlich verursachen Leistungen eines Planer "geringeren Arbeitsaufwand"? Werden Planer hier zukünftig möglicherweise im einzelnen einen "Normal-Aufwand" nachweisen müssen, um das Argument des Bauherrn, es handele sich um eine zulässige Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 II HOAI, abwehren zu können? Die Entscheidung des BGH scheint bewußt die Mindestsatzregelung zu schwächen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck