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Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
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Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden
Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquise-Tätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimmte Leistungsphasen angenommen werden; selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt a. M. , Urt. v. 17.04.2018 - 5 U 32/17; BGH, Beschluss vom 23 den 1. 2019 – VII ZR 99/18 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt macht nach Abbruch einer Zusammenarbeit mit dem Bauherrn Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend; er trägt hierzu vor, vom Bauherrn umfangreich beauftragt worden zu sein, die beauftragten Leistungen habe er – infolge einer Beendigung der Zusammenarbeit durch den Bauherrn – bis auf einzelne Leistungen nicht mehr erbringen können. Der Bauherr entgegnet, es sei jedenfalls ein wirksamer Vertrag gar nicht zustandegekommen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Honorarklage des Architekten ab. Ihm obliege die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages, einen entsprechenden Beweis habe er nicht erbringen können. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alleine die etwaige Erbringung von Einzelleistungen keinerlei Aussagekraft für das Zustandekommen des Vertrages habe. Denn es entspräche üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquise-Tätigkeit könne dabei keine grundsätzliche Beschränkung auf bestimmte Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen sei. Selbst Leistungen der Leistungsphase 3 und 4 könnten grundsätzlich im Rahmen der Akquise durch den Architekten unentgeltlich erbracht werden (mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26.10.2011 – 14 U 54/11).
(nach OLG Frankfurt a. M. , Urt. v. 17.04.2018 - 5 U 32/17; BGH, Beschluss vom 23 den 1. 2019 – VII ZR 99/18 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt macht nach Abbruch einer Zusammenarbeit mit dem Bauherrn Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend; er trägt hierzu vor, vom Bauherrn umfangreich beauftragt worden zu sein, die beauftragten Leistungen habe er – infolge einer Beendigung der Zusammenarbeit durch den Bauherrn – bis auf einzelne Leistungen nicht mehr erbringen können. Der Bauherr entgegnet, es sei jedenfalls ein wirksamer Vertrag gar nicht zustandegekommen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Honorarklage des Architekten ab. Ihm obliege die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages, einen entsprechenden Beweis habe er nicht erbringen können. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alleine die etwaige Erbringung von Einzelleistungen keinerlei Aussagekraft für das Zustandekommen des Vertrages habe. Denn es entspräche üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquise-Tätigkeit könne dabei keine grundsätzliche Beschränkung auf bestimmte Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen sei. Selbst Leistungen der Leistungsphase 3 und 4 könnten grundsätzlich im Rahmen der Akquise durch den Architekten unentgeltlich erbracht werden (mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26.10.2011 – 14 U 54/11).
Hinweis
Die Aussage des Gerichtes sollte allen Architekten noch einmal das Risiko verdeutlichen, welches sie eingehen, wenn sie ohne klare vertragliche Vereinbarungen oder ohne Nachweis einer Beauftragung in größerem Umfange Leistungen für Bauherren erbringen. Kommt es – wie hier – nicht zu einer Verwertung der Leistungen, dürfte die Durchsetzung eines Honoraranspruches häufig am Argument des Bauherrn, alles sei nur Akquise gewesen, scheitern.
Die Aussage des Gerichtes sollte allen Architekten noch einmal das Risiko verdeutlichen, welches sie eingehen, wenn sie ohne klare vertragliche Vereinbarungen oder ohne Nachweis einer Beauftragung in größerem Umfange Leistungen für Bauherren erbringen. Kommt es – wie hier – nicht zu einer Verwertung der Leistungen, dürfte die Durchsetzung eines Honoraranspruches häufig am Argument des Bauherrn, alles sei nur Akquise gewesen, scheitern.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck