https://www.baunetz.de/recht/Lassen_sich_anrechenbare_Kosten_durch_Verweis_auf_Drittobjekte_bestimmen__4269433.html
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Lassen sich anrechenbare Kosten durch Verweis auf Drittobjekte bestimmen?
Der Verweis auf Drittobjekte ist nicht geeignet, um die vom Architekten grundsätzlich geschuldete Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu ersetzen. Die „Erfahrungswerte“ aus einem Referenzobjekt sind für den dieses nicht kennenden Dritten im Regelfall nicht durchschaubar.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.07.2013 - 14 U 202/12; Landgericht Hannover, Urteil vom 13.08.2014 -14 O 8/12-)
Der Architekt begehrt Resthonorar für Planungs- und Überwachungsleistungen auf der Grundlage der Bestimmung der HOAI 2009. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bezieht sich der Architekt unter anderem auf Kosten aus Referenzobjekten.
Das hilft ihm nicht entscheidend weiter. Die anrechenbaren Kosten sind entweder nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik – faktisch also gemäß DIN 276 – oder nach Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. „Erfahrungswerte“ aus Dritt- oder Referenzobjekten sind in der Regel für den Auftraggeber nicht durchschaubar. Der Auftraggeber kennt diese Objekte im Regelfall nicht. Im Übrigen würde ein Verweis darauf auch lediglich die Darstellung des Architekten zu den Kosten plausibler machen, nicht aber die geschuldete Kostenermittlung ersetzen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.07.2013 - 14 U 202/12; Landgericht Hannover, Urteil vom 13.08.2014 -14 O 8/12-)
Der Architekt begehrt Resthonorar für Planungs- und Überwachungsleistungen auf der Grundlage der Bestimmung der HOAI 2009. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bezieht sich der Architekt unter anderem auf Kosten aus Referenzobjekten.
Das hilft ihm nicht entscheidend weiter. Die anrechenbaren Kosten sind entweder nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik – faktisch also gemäß DIN 276 – oder nach Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. „Erfahrungswerte“ aus Dritt- oder Referenzobjekten sind in der Regel für den Auftraggeber nicht durchschaubar. Der Auftraggeber kennt diese Objekte im Regelfall nicht. Im Übrigen würde ein Verweis darauf auch lediglich die Darstellung des Architekten zu den Kosten plausibler machen, nicht aber die geschuldete Kostenermittlung ersetzen.
Hinweis
Das Architektenhonorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung. Die Kostenberechnung wird auf der Grundlage der Entwurfsplanung erstellt (§ 2 Nr. 14 HOAI 2009/§ 2 Abs. 11 HOAI 2013). Auf der Grundlage hat der Architekt grundsätzlich die anrechenbaren Kosten konkret darzulegen.
Das Architektenhonorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung. Die Kostenberechnung wird auf der Grundlage der Entwurfsplanung erstellt (§ 2 Nr. 14 HOAI 2009/§ 2 Abs. 11 HOAI 2013). Auf der Grundlage hat der Architekt grundsätzlich die anrechenbaren Kosten konkret darzulegen.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck