https://www.baunetz.de/recht/Kurzer_ueberblick_zum_neuen_BauGB_44316.html
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Kurzer Überblick zum neuen BauGB
Im Juli 2004 sind einige Änderungen des BauGB in Kraft getreten, die zwar keine Neubewertung des BauGB erfordern, aber in vielen Bereichen des Planens erhebliche Bedeutung erlangen können; hier soll nur ein kurzer Überblick gegeben werden.
Hinweis
Im Juli 2004 sind weitere Änderungen im Baugesetzbuch in Kraft getreten.
- Die Änderungen betrefen vor allem eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Einbeziehung von Umweltverträglichkeitsgesichtspunkten in die Bauleitplanung; so wird nunmehr allgemein im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch. Der Umweltbericht findet Eingang in die den Bauleitplänen beizufügende Begründung (der Begriff der Begründung wird nun einheitlich auch für den Flächennutzungsplan verwendet).
- Zu erwähnen ist weiter die in § 9 Absatz 2 neu eingefügte Möglichkeit, in B-Plänen bestimmte Nutzung nur für einen bestimmten Zeitraum als zulässig, bei Fortbestand der Nutzung als zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände als zulässig oder unzulässig festzulegen.
- Gemäß des neuen § 15 Absatz 3 kann auf Antrag der Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Absatz 1 Nr. 2 – 6 für einen Zeitraum bis zu längstens 1 Jahr zurückstellen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen mit dem die Rechtswirkung des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
- Die Vorschriften zur Teilungsgenehmigung (§§ 19 ff) sind teils entfallen (zu beachten bleiben die Genehmigungserfordernisse nach LBauO`s, z.B. § 8 BauO NW).
- Großflächiger Einzelhandel kann gemäß § 34 zukünftig auch danach beurteilt werden, ob schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Gemeinde zu erwarten sind. Bei der Änderung oder Erweiterung von Gewerbe- oder Handelsbetrieben kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden (§ 34 Absatz 3 Baugesetzbuch, § 34 Absatz 3a Baugesetzbuch).
- In § 35 V ist für privilegierte Vorhaben iSd. Abs. 1 Nr. 2 - 6 eine Rückbauverpflichtung aufgenommen worden. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Außenbereichssatzung sind erschwert worden, § 35 VI BauGB.
- Die früheren Vorschriften zur Grenzregelung (§§ 80 ff) sind in ein „vereinfachtes Umlegungsverfahren“ umgestaltet worden.
- Im besonderen Städtebaurecht sind die Instrumentarien des „Stadtumbaus“ (§ 171a ff.) und der „Sozialen Stadt“ (§ 171 e) eingefügt worden.
Im Juli 2004 sind weitere Änderungen im Baugesetzbuch in Kraft getreten.
- Die Änderungen betrefen vor allem eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Einbeziehung von Umweltverträglichkeitsgesichtspunkten in die Bauleitplanung; so wird nunmehr allgemein im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch. Der Umweltbericht findet Eingang in die den Bauleitplänen beizufügende Begründung (der Begriff der Begründung wird nun einheitlich auch für den Flächennutzungsplan verwendet).
- Zu erwähnen ist weiter die in § 9 Absatz 2 neu eingefügte Möglichkeit, in B-Plänen bestimmte Nutzung nur für einen bestimmten Zeitraum als zulässig, bei Fortbestand der Nutzung als zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände als zulässig oder unzulässig festzulegen.
- Gemäß des neuen § 15 Absatz 3 kann auf Antrag der Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Absatz 1 Nr. 2 – 6 für einen Zeitraum bis zu längstens 1 Jahr zurückstellen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen mit dem die Rechtswirkung des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
- Die Vorschriften zur Teilungsgenehmigung (§§ 19 ff) sind teils entfallen (zu beachten bleiben die Genehmigungserfordernisse nach LBauO`s, z.B. § 8 BauO NW).
- Großflächiger Einzelhandel kann gemäß § 34 zukünftig auch danach beurteilt werden, ob schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Gemeinde zu erwarten sind. Bei der Änderung oder Erweiterung von Gewerbe- oder Handelsbetrieben kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden (§ 34 Absatz 3 Baugesetzbuch, § 34 Absatz 3a Baugesetzbuch).
- In § 35 V ist für privilegierte Vorhaben iSd. Abs. 1 Nr. 2 - 6 eine Rückbauverpflichtung aufgenommen worden. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Außenbereichssatzung sind erschwert worden, § 35 VI BauGB.
- Die früheren Vorschriften zur Grenzregelung (§§ 80 ff) sind in ein „vereinfachtes Umlegungsverfahren“ umgestaltet worden.
- Im besonderen Städtebaurecht sind die Instrumentarien des „Stadtumbaus“ (§ 171a ff.) und der „Sozialen Stadt“ (§ 171 e) eingefügt worden.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck