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Kumulation von Minderung und Schadensersatz wegen nicht erbrachter Grundleistungen?
Erbringt ein Architekt eine geschuldete Grundleistung nicht, begründet das einen Mangel. Entsteht dem Bauherrn dadurch ein Schaden, stellt sich die Frage, ob der Bauherr sowohl Minderung des Honorars als auch Schadensersatz wegen der im Bauwerk realisierten Mängel verlangen darf.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 13.03.2014 - 12 U 136/13)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Die Parteien verständigen sich auf die Erbringung erforderlicher Grundleistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 1 – 8 der HOAI. Im Rahmen der Abrechnung des Architektenhonorars geraten die Parteien in Streit. Der Bauherr meint, das Honorar wegen nicht erbrachter Grundleistungen im Rahmen der Ausführungsplanung mindern zu können und zugleich wegen der in dem Rahmen im Bauwerk realisierten Mängel Schadensersatz verlangen zu können. Den Schadensersatz hält er im Wege der Aufrechnung dem Honoraranspruch entgegen. Dem Architekten werden von den 25 Prozentpunkten für die Ausführungsplanung lediglich 22 Prozentpunkte zugebilligt. Das wird mit nicht ausreichender Ausführungsplanung begründet. Unter anderem seien deswegen Fenster kaum zu öffnen. In dem Zusammenhang wird von dem erstinstanzlichen Gericht auch ein Schadensersatzanspruch dem Bauherrn zugesprochen. Im Ergebnis findet insofern offenbar eine Kumulation von Ansprüchen statt. Die zweite Instanz (Oberlandesgericht) musste sich mit dem Thema aber offenbar nicht mehr auseinandersetzen.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 13.03.2014 - 12 U 136/13)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Die Parteien verständigen sich auf die Erbringung erforderlicher Grundleistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 1 – 8 der HOAI. Im Rahmen der Abrechnung des Architektenhonorars geraten die Parteien in Streit. Der Bauherr meint, das Honorar wegen nicht erbrachter Grundleistungen im Rahmen der Ausführungsplanung mindern zu können und zugleich wegen der in dem Rahmen im Bauwerk realisierten Mängel Schadensersatz verlangen zu können. Den Schadensersatz hält er im Wege der Aufrechnung dem Honoraranspruch entgegen. Dem Architekten werden von den 25 Prozentpunkten für die Ausführungsplanung lediglich 22 Prozentpunkte zugebilligt. Das wird mit nicht ausreichender Ausführungsplanung begründet. Unter anderem seien deswegen Fenster kaum zu öffnen. In dem Zusammenhang wird von dem erstinstanzlichen Gericht auch ein Schadensersatzanspruch dem Bauherrn zugesprochen. Im Ergebnis findet insofern offenbar eine Kumulation von Ansprüchen statt. Die zweite Instanz (Oberlandesgericht) musste sich mit dem Thema aber offenbar nicht mehr auseinandersetzen.
Hinweis
Die Kumulation von Ansprüchen wegen Schadensersatz und Minderung stößt auf rechtliche Bedenken. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht. Wenn gleichzeitig mit sich aus den Fehlern ergebenen, im Bauwerk realisierten Mängeln Schadensersatz geltend gemacht wird, könnte dies zu Übervorteilung des geschädigten Bauherrn führen. Wesentlich wird sein, ob die Grundleistung geschuldet war. Wird sie nicht erbracht, gilt Gewährleistungsrecht. Macht die Gewährleistung (Erfüllung) nach Sinn (ggf. im Rahmen der Mangelbeseitigung) müsste der Bauherr den Architekten zur (Nach-) Erfüllung (Gewährleistung) auffordern.
Die Kumulation von Ansprüchen wegen Schadensersatz und Minderung stößt auf rechtliche Bedenken. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht. Wenn gleichzeitig mit sich aus den Fehlern ergebenen, im Bauwerk realisierten Mängeln Schadensersatz geltend gemacht wird, könnte dies zu Übervorteilung des geschädigten Bauherrn führen. Wesentlich wird sein, ob die Grundleistung geschuldet war. Wird sie nicht erbracht, gilt Gewährleistungsrecht. Macht die Gewährleistung (Erfüllung) nach Sinn (ggf. im Rahmen der Mangelbeseitigung) müsste der Bauherr den Architekten zur (Nach-) Erfüllung (Gewährleistung) auffordern.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck