https://www.baunetz.de/recht/Kumulation_von_Minderung_und_Schadensersatz_wegen_nicht_erbrachter_Grundleistungen__3527319.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Kumulation von Minderung und Schadensersatz wegen nicht erbrachter Grundleistungen?
Erbringt ein Architekt eine geschuldete Grundleistung nicht, begründet das einen Mangel. Entsteht dem Bauherrn dadurch ein Schaden, stellt sich die Frage, ob der Bauherr sowohl Minderung des Honorars als auch Schadensersatz wegen der im Bauwerk realisierten Mängel verlangen darf.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 13.03.2014 - 12 U 136/13)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Die Parteien verständigen sich auf die Erbringung erforderlicher Grundleistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 1 – 8 der HOAI. Im Rahmen der Abrechnung des Architektenhonorars geraten die Parteien in Streit. Der Bauherr meint, das Honorar wegen nicht erbrachter Grundleistungen im Rahmen der Ausführungsplanung mindern zu können und zugleich wegen der in dem Rahmen im Bauwerk realisierten Mängel Schadensersatz verlangen zu können. Den Schadensersatz hält er im Wege der Aufrechnung dem Honoraranspruch entgegen. Dem Architekten werden von den 25 Prozentpunkten für die Ausführungsplanung lediglich 22 Prozentpunkte zugebilligt. Das wird mit nicht ausreichender Ausführungsplanung begründet. Unter anderem seien deswegen Fenster kaum zu öffnen. In dem Zusammenhang wird von dem erstinstanzlichen Gericht auch ein Schadensersatzanspruch dem Bauherrn zugesprochen. Im Ergebnis findet insofern offenbar eine Kumulation von Ansprüchen statt. Die zweite Instanz (Oberlandesgericht) musste sich mit dem Thema aber offenbar nicht mehr auseinandersetzen.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 13.03.2014 - 12 U 136/13)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Die Parteien verständigen sich auf die Erbringung erforderlicher Grundleistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 1 – 8 der HOAI. Im Rahmen der Abrechnung des Architektenhonorars geraten die Parteien in Streit. Der Bauherr meint, das Honorar wegen nicht erbrachter Grundleistungen im Rahmen der Ausführungsplanung mindern zu können und zugleich wegen der in dem Rahmen im Bauwerk realisierten Mängel Schadensersatz verlangen zu können. Den Schadensersatz hält er im Wege der Aufrechnung dem Honoraranspruch entgegen. Dem Architekten werden von den 25 Prozentpunkten für die Ausführungsplanung lediglich 22 Prozentpunkte zugebilligt. Das wird mit nicht ausreichender Ausführungsplanung begründet. Unter anderem seien deswegen Fenster kaum zu öffnen. In dem Zusammenhang wird von dem erstinstanzlichen Gericht auch ein Schadensersatzanspruch dem Bauherrn zugesprochen. Im Ergebnis findet insofern offenbar eine Kumulation von Ansprüchen statt. Die zweite Instanz (Oberlandesgericht) musste sich mit dem Thema aber offenbar nicht mehr auseinandersetzen.
Hinweis
Die Kumulation von Ansprüchen wegen Schadensersatz und Minderung stößt auf rechtliche Bedenken. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht. Wenn gleichzeitig mit sich aus den Fehlern ergebenen, im Bauwerk realisierten Mängeln Schadensersatz geltend gemacht wird, könnte dies zu Übervorteilung des geschädigten Bauherrn führen. Wesentlich wird sein, ob die Grundleistung geschuldet war. Wird sie nicht erbracht, gilt Gewährleistungsrecht. Macht die Gewährleistung (Erfüllung) nach Sinn (ggf. im Rahmen der Mangelbeseitigung) müsste der Bauherr den Architekten zur (Nach-) Erfüllung (Gewährleistung) auffordern.
Die Kumulation von Ansprüchen wegen Schadensersatz und Minderung stößt auf rechtliche Bedenken. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht. Wenn gleichzeitig mit sich aus den Fehlern ergebenen, im Bauwerk realisierten Mängeln Schadensersatz geltend gemacht wird, könnte dies zu Übervorteilung des geschädigten Bauherrn führen. Wesentlich wird sein, ob die Grundleistung geschuldet war. Wird sie nicht erbracht, gilt Gewährleistungsrecht. Macht die Gewährleistung (Erfüllung) nach Sinn (ggf. im Rahmen der Mangelbeseitigung) müsste der Bauherr den Architekten zur (Nach-) Erfüllung (Gewährleistung) auffordern.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck