https://www.baunetz.de/recht/Kuenstlerische_Oberleitung_ist_keine_Bauleitung_44430.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Zum 75. Geburtstag
Zwölf Projekte von Max Dudler
Baustelle Deutschland
Wie weiter nach dem Ampel-Aus?
Bauwirtschaft gemeinsam verändern
Klimafestival 2024 in Berlin gestartet
Umbau für die Perlen
Museum in Bahrain von Anne Holtrop
Wolken auf dem Expo-Gelände
Gewächshaus in Shanghai von Delugan Meissl Associated Architects
Künstlerische Oberleitung ist keine Bauleitung
Die Vereinbarung künstlerischer Oberleitung beinhaltet nicht die Bauleitung und Bauüberwachung entsprechend der Grundleistungen des § 15 HOAI, Leistungsphase 8.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 02.06.2004 - 17 U 121/99)
Ein Architekt hatte sich zur Erbringung der Planung und Umplanung einer Hofanlage sowie zu einer sog. künstlerischen Oberleitung vereinbart. Das Bauvorhaben ließ der Bauherr durch einen Generalunternehmer realisieren. Es stellten sich Rissbildungen mit Undichtigkeiten in der Flachdachabdichtung ein.
Der Bauherr nahm Architekten und Generalunternehmer gesamtschuldnerisch in Anspruch. Dem Architekten meinte er unter anderem fehlerhafte Bauleitung vorhalten zu können. Dem folgte das Oberlandesgericht nicht.
Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 waren von dem Architekten nicht zu erbringen gewesen. Eine Objektüberwachung hat der Architekt dem Bauherrn daher nicht geschuldet. Der Architekt war lediglich mit der künstlerischen Oberleitung beauftragt gewesen. Hierfür hat der Architekt auch nur einen Honoraranteil von 8 % zugesagt bekommen, so dass der Bauherr auch insoweit nicht davon ausgehen könne, die Objektüberwachung dem Architekten übertragen zu haben. Schließlich spricht auch die Beauftragung des Generalunternehmers mit der Bauleitung gegen eine Bauüberwachungsverpflichtung des Architekten.
(nach OLG Köln , Urt. v. 02.06.2004 - 17 U 121/99)
Ein Architekt hatte sich zur Erbringung der Planung und Umplanung einer Hofanlage sowie zu einer sog. künstlerischen Oberleitung vereinbart. Das Bauvorhaben ließ der Bauherr durch einen Generalunternehmer realisieren. Es stellten sich Rissbildungen mit Undichtigkeiten in der Flachdachabdichtung ein.
Der Bauherr nahm Architekten und Generalunternehmer gesamtschuldnerisch in Anspruch. Dem Architekten meinte er unter anderem fehlerhafte Bauleitung vorhalten zu können. Dem folgte das Oberlandesgericht nicht.
Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 waren von dem Architekten nicht zu erbringen gewesen. Eine Objektüberwachung hat der Architekt dem Bauherrn daher nicht geschuldet. Der Architekt war lediglich mit der künstlerischen Oberleitung beauftragt gewesen. Hierfür hat der Architekt auch nur einen Honoraranteil von 8 % zugesagt bekommen, so dass der Bauherr auch insoweit nicht davon ausgehen könne, die Objektüberwachung dem Architekten übertragen zu haben. Schließlich spricht auch die Beauftragung des Generalunternehmers mit der Bauleitung gegen eine Bauüberwachungsverpflichtung des Architekten.
Hinweis
Das Urteil des OLG Köln beschäftigt sich mit der vorstehenden Thematik mehr am Rande. Die Differenzierung der Leistungsinhalte ist allerdings sehr wichtig sowohl im Vertrag festzuhalten als auch im tatsächlichen Bauablauf einzuhalten. Die künstlerische Oberbauleitung, die sich nicht in ihrer Ausübung auf die künstlerische Komponente beschränkt, kann schnell zu einer faktischen Bauleitung geraten (vgl. Haftung / Haftung bei Gefälligkeitsleistungen / .. / Umfang des Hinweises ). Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Das Urteil des OLG Köln beschäftigt sich mit der vorstehenden Thematik mehr am Rande. Die Differenzierung der Leistungsinhalte ist allerdings sehr wichtig sowohl im Vertrag festzuhalten als auch im tatsächlichen Bauablauf einzuhalten. Die künstlerische Oberbauleitung, die sich nicht in ihrer Ausübung auf die künstlerische Komponente beschränkt, kann schnell zu einer faktischen Bauleitung geraten (vgl. Haftung / Haftung bei Gefälligkeitsleistungen / .. / Umfang des Hinweises ). Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Verweise
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck