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Kostenvorstellung des Bauherrn als "circa"-Angabe: verbindlich?
Kostenvorstellungen des Bauherrn sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 230/11)
Ein Bauherr äußert in Gesprächen mit dem Architekten Kostenvorstellungen in Höhe von "ca. DM 800.000,00". Diesen Vorstellungen widerspricht der Architekt nicht. Im Bauantrag sind Kosten von 1,5 Mio. DM genannt. Das Vorhaben wird vom Bauherrn nicht durchgeführt. Es kommt zum Streit zwischen Bauherrn und Architekten. Der Architekt macht Resthonorar geltend, der Bauherr Schadensersatz. Der Bauherr meint, er habe einen Kostenrahmen vorgegeben, welcher erheblich überschritten worden sei.
Der BGH stellt deutlich klar, dass die vom Bauherrn geäußerten Kostenvorstellungen in dem Sinne verbindlich seien, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt – wie hier – ihnen nicht widerspreche (vgl. Parallelbesprechung). Darüber hinaus betonte der BGH, dass die vom Bauherrn genannten Kostenvorstellungen auch dann beachtlich seien, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthielten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde. Gäbe ein Auftraggeber seine Kostenvorstellungen mit einer "circa"-Angabe zum Ausdruck, so sei diese Bausumme für den Planer insoweit beachtlich, als dass sie ungefähr einzuhalten sei. Inwieweit eine "circa"-Angabe einen Planungsspielraum nach oben beinhalte, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Architekt sei im Laufe des Planungsprozesses gehalten, Zweifel über den Grenzbereich der vom Auftraggeber noch hingenommenen Herstellungskosten auszuräumen.
(nach BGH , Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 230/11)
Ein Bauherr äußert in Gesprächen mit dem Architekten Kostenvorstellungen in Höhe von "ca. DM 800.000,00". Diesen Vorstellungen widerspricht der Architekt nicht. Im Bauantrag sind Kosten von 1,5 Mio. DM genannt. Das Vorhaben wird vom Bauherrn nicht durchgeführt. Es kommt zum Streit zwischen Bauherrn und Architekten. Der Architekt macht Resthonorar geltend, der Bauherr Schadensersatz. Der Bauherr meint, er habe einen Kostenrahmen vorgegeben, welcher erheblich überschritten worden sei.
Der BGH stellt deutlich klar, dass die vom Bauherrn geäußerten Kostenvorstellungen in dem Sinne verbindlich seien, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt – wie hier – ihnen nicht widerspreche (vgl. Parallelbesprechung). Darüber hinaus betonte der BGH, dass die vom Bauherrn genannten Kostenvorstellungen auch dann beachtlich seien, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthielten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde. Gäbe ein Auftraggeber seine Kostenvorstellungen mit einer "circa"-Angabe zum Ausdruck, so sei diese Bausumme für den Planer insoweit beachtlich, als dass sie ungefähr einzuhalten sei. Inwieweit eine "circa"-Angabe einen Planungsspielraum nach oben beinhalte, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Architekt sei im Laufe des Planungsprozesses gehalten, Zweifel über den Grenzbereich der vom Auftraggeber noch hingenommenen Herstellungskosten auszuräumen.
Hinweis
Die Parteien eines Architektenvertrages tun gut daran, klare Vereinbarungen zu treffen, die später Streit vermeiden. "Circa"-Angaben, wie wohl sie nach BGH grundsätzlich verbindlich sind, sollten vermieden werden, ebenso wie die Nutzung des Wortes "Kostenrahmen" (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2011). Darüber hinaus muss klargestellt werden, auf welche Kostengruppen sich gegebenenfalls die Baukostenobergrenze bezieht, insbesondere, ob nur die Baukosten (DIN 276/2008 KG 300 und 400) oder auch Kosten der Herrichtung, Außenanlagen, Ausstattung und Nebenkosten (insbesondere Planerhonorare etc.) beinhaltet sind.
Die Parteien eines Architektenvertrages tun gut daran, klare Vereinbarungen zu treffen, die später Streit vermeiden. "Circa"-Angaben, wie wohl sie nach BGH grundsätzlich verbindlich sind, sollten vermieden werden, ebenso wie die Nutzung des Wortes "Kostenrahmen" (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2011). Darüber hinaus muss klargestellt werden, auf welche Kostengruppen sich gegebenenfalls die Baukostenobergrenze bezieht, insbesondere, ob nur die Baukosten (DIN 276/2008 KG 300 und 400) oder auch Kosten der Herrichtung, Außenanlagen, Ausstattung und Nebenkosten (insbesondere Planerhonorare etc.) beinhaltet sind.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck