https://www.baunetz.de/recht/Kostenvorgaben_des_Bauherrn_auch_nach_Vertragsschluss_fuer_den_Planer_verbindlich__222442.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Kostenvorgaben des Bauherrn auch nach Vertragsschluss für den Planer verbindlich!
Vorgaben des Bauherrn zu den Kosten sind auch dann verbindlich, wenn sie nach Vertragsschluss gemacht werden; der Planer wird in der Regel zu einer der Vorgabe des Bauherrn entsprechenden Umplanung verpflichtet sein.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.01.1998 - VII ZR 259/96)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Büro- und Geschäftshaus in B. beauftragt. Während der Planungsphase kam es zu Differenzen, unter anderem, weil der Architekt vom Bauherrn geforderte Einsparungen nicht realisierte. Später rechnet der Architekt Honoraransprüche ab. Der Bauherr wendet die Mangelhaftigkeit der Leistungen ein, weil der Architekt trotz Aufforderung zu Kostensenkungen nicht reagiert habe. Der Architekt wendet unter anderem ein, an die nach Vertragsschluss erteilte Vorgabe sei er nicht mehr gebunden gewesen.
Der BGH stellt klar, dass diese Auffassung des Planers nicht richtig ist. Vorgaben des Bauherrn seien für den Architekten auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht würden. Die hier vorliegende Planung eines Büro- und Geschäftshauses sei eine komplexe Aufgabe, die schon in einem frühen Stadium die Klärung von Zielkonflikten erfordere. Welche Ziele dabei vorrangig zu berücksichtigen seien, habe nicht der Architekt zu entscheiden, er habe vielmehr die Ziele des Bauherrn zu verwirklichen.
(nach BGH , Urt. v. 22.01.1998 - VII ZR 259/96)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Büro- und Geschäftshaus in B. beauftragt. Während der Planungsphase kam es zu Differenzen, unter anderem, weil der Architekt vom Bauherrn geforderte Einsparungen nicht realisierte. Später rechnet der Architekt Honoraransprüche ab. Der Bauherr wendet die Mangelhaftigkeit der Leistungen ein, weil der Architekt trotz Aufforderung zu Kostensenkungen nicht reagiert habe. Der Architekt wendet unter anderem ein, an die nach Vertragsschluss erteilte Vorgabe sei er nicht mehr gebunden gewesen.
Der BGH stellt klar, dass diese Auffassung des Planers nicht richtig ist. Vorgaben des Bauherrn seien für den Architekten auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht würden. Die hier vorliegende Planung eines Büro- und Geschäftshauses sei eine komplexe Aufgabe, die schon in einem frühen Stadium die Klärung von Zielkonflikten erfordere. Welche Ziele dabei vorrangig zu berücksichtigen seien, habe nicht der Architekt zu entscheiden, er habe vielmehr die Ziele des Bauherrn zu verwirklichen.
Hinweis
Entsprechend wird man in der Regel von einer Umplanungsverpflichtung des Planers ausgehen müssen (vgl. OLG Karlsruhe vom 02.07.2004). Soweit es sich bei der Umplanungsleistung nicht um eine Mängelbeseitigungsleistung wegen vorher fehlerhafter Planung handelt, wird eine solche Umplanungsleistung aber oftmals honorarfähig sein, in der Regel als wiederholte Grundleistung (Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen).
Entsprechend wird man in der Regel von einer Umplanungsverpflichtung des Planers ausgehen müssen (vgl. OLG Karlsruhe vom 02.07.2004). Soweit es sich bei der Umplanungsleistung nicht um eine Mängelbeseitigungsleistung wegen vorher fehlerhafter Planung handelt, wird eine solche Umplanungsleistung aber oftmals honorarfähig sein, in der Regel als wiederholte Grundleistung (Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen).
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck