https://www.baunetz.de/recht/Kostenreduzierende_Umplanung_anrechenbaren_Kosten_fuer_bereits_erbrachte_Architektenleistungen__44154.html


Kostenreduzierende Umplanung: anrechenbaren Kosten für bereits erbrachte Architektenleistungen ?

Hat der Architekt auftragsgemäß Leistungen erbracht und verlangt der Bauherr danach eine kostenreduzierende Umplanung, dann kann der Architekt grundsätzlich seine bereits erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vor der Umplanung noch maßgeblichen anrechenbaren Kosten abrechnen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 18.04.2002 - 27 U 7390/00)
Ein Architekt erbrachte auf der Grundlage eines Generalplanungsvertrages Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2, § 15 Absatz 2 HOAI. Seine Abschlagsrechnung begründete sich auf einer Kostenschätzung, die von anrechenbaren Kosten i.H.v. ca. 1,1 Milliarden DM ausging. Der Bauherr veranlasste daraufhin umfangreiche und wesentliche Planungsänderungen zur Kosteneinsparung. Die späterhin erstellte Kostenberechnung für die sodann erbrachten Leistungsphasen brachte anrechenbare Kosten von nur noch rd. DM 900.000,00 hervor.

Der Bauherr weigerte sich, dem Architekten auf der Basis der Kostenschätzung die erbrachten Leistungen der Phasen 1 und 2 auszugleichen, sondern zeigte sich nur bereit, die Leistungen auf der Basis der durch die Kostenberechnung ermittelten, niedrigeren anrechenbaren Kosten auszugleichen. Das Gericht gab dem Architekten recht und sprach ihm den Honoraranspruch auf der Grundlage der durch die Kostenschätzung ermittelten höheren anrechenbaren Kosten zu.

Durch die wesentliche Umplanung nach Abschluss der Lph´en 1 und 2 habe der Bauherr unvorhersehbar in erheblicher Weise in den Leistungsverlauf eingegriffen. Die Situation sei mit der einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vergleichbar. Ein verbindlicher Kostenrahmen war zwischen den Parteien nicht vereinbart.
Hinweis
Die Entscheidung legt Prämissen fest, die im Einzelfall entscheidungserheblich sind. Die Begrenzung der Kostenermittlung soll durch Vereinbarung eines Kostenrahmens möglich sein ( Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / anrechenbare Kosten / Begrenzung auf Kostenrahmen). Den Architekten trifft grundsätzlich bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Verpflichtung, auszuloten, in welchem Kostengefüge sich der Bauherr bewegen möchte und kann ( Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung / Klärung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen). Im vorliegenden Fall war daher maßgeblich, dass einerseits durch die Anordnung der Umplanung ein wesentlicher Eingriff in das Leistungsgefüge erfolgte und andererseits auf Grund der besonderen Umstände das Gericht Aufklärungspflichten des Architekten im Hinblick auf das Bauvolumen nicht verletzt gesehen hat.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck