https://www.baunetz.de/recht/Kostenrahmen_ist_fruehzeitig_festzulegen._3159817.html
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Kostenrahmen ist frühzeitig festzulegen.
Eine Pflichtverletzung liegt bereits vor, wenn der Architekt ohne Kenntnis eines Kostenrahmens für den privaten Auftraggeber die Planung erbringt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 230/11)
Der Bauherr beauftragt den Architekten mit der Planung seines Wohnhauses. Architektenseits wird Honorar verlangt. Der Bauherr wendet Schadensersatz wegen Überschreitung einer Baukostenobergrenze ein.
Nachdem zwei Instanzen dem Anliegen des Architekten auf Honorarzahlung gefolgt sind, entscheidet der BGH, dass geprüft werden müsse, ob der Architekt Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Kosten des Hauses beachtet hat und insbesondere diese Kostenvorstellung des Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragt und abgesteckt hat. Insbesondere beim privaten Auftraggeber muss ein Architekt dessen wirtschaftlichen Möglichkeiten sorgfältig aufklären, bevor er mit der Planung beginnt. Die Kosten bestimmen den Planungsrahmen. Wenn der Architekt diese Pflicht verletzt und der Bauherr auch im Rahmen späterer Kostenermittlungen nicht seine Zustimmung erteilt, kommt eine Haftung des Architekten in Betracht.
(nach BGH , Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 230/11)
Der Bauherr beauftragt den Architekten mit der Planung seines Wohnhauses. Architektenseits wird Honorar verlangt. Der Bauherr wendet Schadensersatz wegen Überschreitung einer Baukostenobergrenze ein.
Nachdem zwei Instanzen dem Anliegen des Architekten auf Honorarzahlung gefolgt sind, entscheidet der BGH, dass geprüft werden müsse, ob der Architekt Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Kosten des Hauses beachtet hat und insbesondere diese Kostenvorstellung des Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragt und abgesteckt hat. Insbesondere beim privaten Auftraggeber muss ein Architekt dessen wirtschaftlichen Möglichkeiten sorgfältig aufklären, bevor er mit der Planung beginnt. Die Kosten bestimmen den Planungsrahmen. Wenn der Architekt diese Pflicht verletzt und der Bauherr auch im Rahmen späterer Kostenermittlungen nicht seine Zustimmung erteilt, kommt eine Haftung des Architekten in Betracht.
Hinweis
Nicht etwa der Bauherr, sondern in jedem Fall der Architekt hat dafür zu sorgen, die Grundlagen der Planung zu klären. Dazu gehört schon im frühen Stadium der Grundlagenermittlung die Festlegung des Budgets des Bauherrn unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten. Widerspricht der Architekt den Kostenvorstelllungen des Bauherrn nicht, dann sind diese grundsätzlich verbindlich. Das gilt auch dann, wenn die Kostenvorstellung keine exakte Obergrenze enthalten. Auch ungefähre Kostenvorstellungen begründen einen vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmen.
Nicht etwa der Bauherr, sondern in jedem Fall der Architekt hat dafür zu sorgen, die Grundlagen der Planung zu klären. Dazu gehört schon im frühen Stadium der Grundlagenermittlung die Festlegung des Budgets des Bauherrn unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten. Widerspricht der Architekt den Kostenvorstelllungen des Bauherrn nicht, dann sind diese grundsätzlich verbindlich. Das gilt auch dann, wenn die Kostenvorstellung keine exakte Obergrenze enthalten. Auch ungefähre Kostenvorstellungen begründen einen vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck