https://www.baunetz.de/recht/Kostenberechnung_nicht_erbracht_2_Honorarkuerzung_43728.html
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Kostenberechnung nicht erbracht: 2 % Honorarkürzung
Eine Kostenberechnung zählt zu den zentralen Teilleistungen der Leistungsphase 3; wird die Kostenberechnung vom Architekten nicht erbracht, ist nach Ansicht des OLG Hamm eine Honorarkürzung von 2 % gerechtfertigt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 19.01.1994 - 12 U 152/93 -, BauR 1994, 792)
Ein Architekt rechnet Honorar für die Leistungsphasen 1-3 des § 15 II HOAI ab. Der Bauherr wendet ein, der Architekt habe eine Kostenberechnung nicht erstellt, deshalb sei das Honorar für die Leistungsphase 3 zu kürzen.
Das Gericht folgt der Argumentation des Bauherren und kürzt den Honoraranspruch des Architekten wegen Fehlens der Kostenberechnung nach DIN 276 um 2 %. Das Honorar des Architekten müsse in Fällen, in denen er ihm übertragene, zentrale Teilleistungen einer Leistungsphase nicht erbringe, in analoger Anwendung des § 5 II HOAI entsprechend anteilig gemindert werden. Zu den zentralen Teilleistungen von grundlegender Bedeutung gehöre auch die Kostenberechnung aus Leistungsphase 3, weil sie zur Ermittlung der angenährten Gesamtkosten diene, Voraussetzung für die Entscheidung des Bauherren sei, ob die Baumaßnahme wie geplant durchgeführt werden solle, und i. d. R. Grundlage der erforderlichen Finanzierung bilde. Unter den vorliegenden Gesamtumständen, insbesondere in Relation zu den übrigen Leistungen und dem Gesamtarbeitsaufwand, sei eine Honorarkürzung wegen Fehlens der Kostenberechnung in Höhe von 2 % angemessen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 19.01.1994 - 12 U 152/93 -, BauR 1994, 792)
Ein Architekt rechnet Honorar für die Leistungsphasen 1-3 des § 15 II HOAI ab. Der Bauherr wendet ein, der Architekt habe eine Kostenberechnung nicht erstellt, deshalb sei das Honorar für die Leistungsphase 3 zu kürzen.
Das Gericht folgt der Argumentation des Bauherren und kürzt den Honoraranspruch des Architekten wegen Fehlens der Kostenberechnung nach DIN 276 um 2 %. Das Honorar des Architekten müsse in Fällen, in denen er ihm übertragene, zentrale Teilleistungen einer Leistungsphase nicht erbringe, in analoger Anwendung des § 5 II HOAI entsprechend anteilig gemindert werden. Zu den zentralen Teilleistungen von grundlegender Bedeutung gehöre auch die Kostenberechnung aus Leistungsphase 3, weil sie zur Ermittlung der angenährten Gesamtkosten diene, Voraussetzung für die Entscheidung des Bauherren sei, ob die Baumaßnahme wie geplant durchgeführt werden solle, und i. d. R. Grundlage der erforderlichen Finanzierung bilde. Unter den vorliegenden Gesamtumständen, insbesondere in Relation zu den übrigen Leistungen und dem Gesamtarbeitsaufwand, sei eine Honorarkürzung wegen Fehlens der Kostenberechnung in Höhe von 2 % angemessen.
Hinweis
Der Architekt brachte in oben besprochenen Verfahren vor, dass die Honorarkürzung deshalb nicht berechtigt sei, weil er die Kostenberechnung im Rahmen seiner Honorarermittlung nachgeholt habe. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses der Parteien habe der Architekt eine Kostenberechnung dem Bauherren nicht zur Verfügung gestellt, sie somit nicht im Sinne der HOAI geleistet; der Architekt könne deshalb von dem Bauherren, der jetzt an einer Kostenberechnung ersichtlich kein Interesse mehr habe, auch keine Bezahlung mehr verlangen.
Der Architekt brachte in oben besprochenen Verfahren vor, dass die Honorarkürzung deshalb nicht berechtigt sei, weil er die Kostenberechnung im Rahmen seiner Honorarermittlung nachgeholt habe. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses der Parteien habe der Architekt eine Kostenberechnung dem Bauherren nicht zur Verfügung gestellt, sie somit nicht im Sinne der HOAI geleistet; der Architekt könne deshalb von dem Bauherren, der jetzt an einer Kostenberechnung ersichtlich kein Interesse mehr habe, auch keine Bezahlung mehr verlangen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck