https://www.baunetz.de/recht/Kostenberechnung_hoeher_als_tatsaechliche_Kosten_Was_ist_massgeblich__44626.html
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Kostenberechnung höher als tatsächliche Kosten: Was ist maßgeblich?
Eine Kostenberechnung ist auch dann für die Gebührenberechnung maßgebend, wenn sich später herausstellt, dass die Kosten tatsächlich niedriger ausgefallen sind; eine Korrektur kommt nur in Betracht, wenn der Architekt Kosten schuldhaft zu hoch angesetzt hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 13.01.1987 - 23 U 114/86 –, Baurecht 1987, 708)
Ein Architekt legt nach vorzeitiger Vertragsbeendigung der Honorarberechnung für die Leistungsphasen 1 bis 4 seine Kostenberechnung zugrunde. Im Honorarprozess wendet der Bauherr ein, die Kostenberechnung dürfe der Architekt nicht zugrundelegen, da sich später im Laufe des Bauvorhabens herausgestellt habe, dass die tatsächlichen Kosten niedriger seien, als diejenigen der Kostenberechnung.
Das Gericht folgt der Ansicht des Bauherrn nicht. Ein Architekt könne auch dann seiner Honorarberechnung die anrechenbaren Kosten gemäß Kostenberechnung zugrundelegen, wenn sich später herausstelle, dass die tatsächlichen Kosten (gemäß Kostenfeststellung) niedriger seien. Anders könne es sein, wenn der Architekt die Kosten schuldhaft zu hoch veranschlagt habe. Dies sei aber nicht schon dann der Fall, wenn der Bauherr anweichend von den Ausschreibungsergebnissen durch eigene Verhandlungen mit den Mietern oder durch Schwarzarbeit eine erhebliche Reduzierung der Kosten erreicht.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 13.01.1987 - 23 U 114/86 –, Baurecht 1987, 708)
Ein Architekt legt nach vorzeitiger Vertragsbeendigung der Honorarberechnung für die Leistungsphasen 1 bis 4 seine Kostenberechnung zugrunde. Im Honorarprozess wendet der Bauherr ein, die Kostenberechnung dürfe der Architekt nicht zugrundelegen, da sich später im Laufe des Bauvorhabens herausgestellt habe, dass die tatsächlichen Kosten niedriger seien, als diejenigen der Kostenberechnung.
Das Gericht folgt der Ansicht des Bauherrn nicht. Ein Architekt könne auch dann seiner Honorarberechnung die anrechenbaren Kosten gemäß Kostenberechnung zugrundelegen, wenn sich später herausstelle, dass die tatsächlichen Kosten (gemäß Kostenfeststellung) niedriger seien. Anders könne es sein, wenn der Architekt die Kosten schuldhaft zu hoch veranschlagt habe. Dies sei aber nicht schon dann der Fall, wenn der Bauherr anweichend von den Ausschreibungsergebnissen durch eigene Verhandlungen mit den Mietern oder durch Schwarzarbeit eine erhebliche Reduzierung der Kosten erreicht.
Hinweis
Ähnlich ist die Situation, wenn der Architekt auftragsgemäß Leistungen erbracht hat und der Bauherr anschließend kostenreduzierende Umplanung anordnet; auch hier kann der Architekt grundsätzlich seine bereits erbrachten Leistungen auf der Grundlage der von ihm vor der Umplanung noch maßgeblichen anrechenbaren Kosten abrechnen (vgl. Kostenreduzierende Umplanung: anrechenbaren Kosten für bereits erbrachte Architektenleistungen ?).
Ähnlich ist die Situation, wenn der Architekt auftragsgemäß Leistungen erbracht hat und der Bauherr anschließend kostenreduzierende Umplanung anordnet; auch hier kann der Architekt grundsätzlich seine bereits erbrachten Leistungen auf der Grundlage der von ihm vor der Umplanung noch maßgeblichen anrechenbaren Kosten abrechnen (vgl. Kostenreduzierende Umplanung: anrechenbaren Kosten für bereits erbrachte Architektenleistungen ?).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck