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Kostenberechnung ≠ Kostenanschlag
Nach Ansicht des OLG Koblenz ist eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung aufgrund von tatsächlichen Angeboten oder Ausschreibungsergebnissen nicht möglich.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach 10 U 344/13 , Urt. v. 03.08.2016 - OLG Koblenz)
Ein Architekt legt seiner Honorarklage gegenüber dem Bauherrn eine Mindestsatzermittlung zugrunde. Die Honorarermittlung erfolgt aufgrund einer Kostenaufstellung, die nach eigenen Angaben des Architekten „fortgeschrieben" wurde auf der Grundlage der tatsächlichen Angebote und Ausschreibungsergebnisse.
Das Gericht weist den gesamten Honoraranspruch wegen fehlender Darlegungen des Honoraranspruches zurück. Für den Honoraranspruch gelte die HOAI 2009. Diese schreibe in § 6 Abs. 1 Nr. 1 vor, dass der gesamten Honorarermittlung die Kostenberechnung zugrunde zu legen sei. Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten entsprechend der Preisentwicklung oder auch aufgrund von tatsächlichen Angeboten oder Ausschreibungsergebnissen sei folglich nicht möglich. Sinn und Zweck der Neufassung des §§ 6 HOAI sei es gewesen, dass der Verordnungsgeber mit der Kostenberechnung als alleiniger Grundlage für das Honorar dem Auftraggeber frühzeitig Klarheit über die Kosten des Objektes und auch über die Höhe des Architektenhonorars habe verschaffen wollen. Durch die stärkere Abkopplung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten sollte eine weitere Begrenzung der Baukosten erreicht werden.
(nach 10 U 344/13 , Urt. v. 03.08.2016 - OLG Koblenz)
Ein Architekt legt seiner Honorarklage gegenüber dem Bauherrn eine Mindestsatzermittlung zugrunde. Die Honorarermittlung erfolgt aufgrund einer Kostenaufstellung, die nach eigenen Angaben des Architekten „fortgeschrieben" wurde auf der Grundlage der tatsächlichen Angebote und Ausschreibungsergebnisse.
Das Gericht weist den gesamten Honoraranspruch wegen fehlender Darlegungen des Honoraranspruches zurück. Für den Honoraranspruch gelte die HOAI 2009. Diese schreibe in § 6 Abs. 1 Nr. 1 vor, dass der gesamten Honorarermittlung die Kostenberechnung zugrunde zu legen sei. Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten entsprechend der Preisentwicklung oder auch aufgrund von tatsächlichen Angeboten oder Ausschreibungsergebnissen sei folglich nicht möglich. Sinn und Zweck der Neufassung des §§ 6 HOAI sei es gewesen, dass der Verordnungsgeber mit der Kostenberechnung als alleiniger Grundlage für das Honorar dem Auftraggeber frühzeitig Klarheit über die Kosten des Objektes und auch über die Höhe des Architektenhonorars habe verschaffen wollen. Durch die stärkere Abkopplung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten sollte eine weitere Begrenzung der Baukosten erreicht werden.
Hinweis
Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI – Vorgabe der Kostenberechnung als alleinige Honorarermittlungsgrundlage – dürfte das Urteil des OLG Koblenz wohl in Ordnung gehen (wobei die Sinnhaftigkeit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009 durchaus infrage gestellt werden kann). D.h., Planern wird es in der Regel verboten sein, für die Erstellung der Kostenberechnung auf Informationen zurückzugreifen, die sie erst im weiteren Verlauf des Bauvorhabens erhalten haben.
Für Planer muss dies allerdings nicht heißen, dass sie ihre berechtigten Honoraransprüche aufgeben müssten, nur weil sie vielleicht versäumt hatten, eine Kostenberechnung zu fertigen. Denn nach allgemeiner Ansicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.10.2014) kann eine für die Honorarberechnung erforderliche Kostenermittlung auch später, gegebenenfalls sogar im Prozess, nachgeholt werden. Zu beachten hat der Planer dann – wie gesagt – dass er als Grundlage für seine Kostenberechnung nur solche Informationen heranzieht, die ihm im Zeitpunkt, in dem er die Entwurfsplanung erstellte, unter Berücksichtigung der entsprechenden Mengen und Massen und etwaiger Kostenkennwerte zur Verfügung gestanden haben.
Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI – Vorgabe der Kostenberechnung als alleinige Honorarermittlungsgrundlage – dürfte das Urteil des OLG Koblenz wohl in Ordnung gehen (wobei die Sinnhaftigkeit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009 durchaus infrage gestellt werden kann). D.h., Planern wird es in der Regel verboten sein, für die Erstellung der Kostenberechnung auf Informationen zurückzugreifen, die sie erst im weiteren Verlauf des Bauvorhabens erhalten haben.
Für Planer muss dies allerdings nicht heißen, dass sie ihre berechtigten Honoraransprüche aufgeben müssten, nur weil sie vielleicht versäumt hatten, eine Kostenberechnung zu fertigen. Denn nach allgemeiner Ansicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.10.2014) kann eine für die Honorarberechnung erforderliche Kostenermittlung auch später, gegebenenfalls sogar im Prozess, nachgeholt werden. Zu beachten hat der Planer dann – wie gesagt – dass er als Grundlage für seine Kostenberechnung nur solche Informationen heranzieht, die ihm im Zeitpunkt, in dem er die Entwurfsplanung erstellte, unter Berücksichtigung der entsprechenden Mengen und Massen und etwaiger Kostenkennwerte zur Verfügung gestanden haben.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck