https://www.baunetz.de/recht/Kosten_uebersteigen_vorgegebenes_Limit_um_16_pflichtwidrige_Bausummenueberschreitung__43580.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Kosten übersteigen vorgegebenes Limit um 16 %: pflichtwidrige Bausummenüberschreitung ?
Die Überschreitung eines vom Bauherrn vorgegebenen Kostenlimits um 16 % bedeutet nicht ohne weiteres eine zur Ersatzpflicht führende Pflichtverletzung des Architekten; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.12.1993 - VII ZR 115/92 -, NJW 1994, 856)
Der Bauherr setzte dem Architekten ein Kostengrenze von DM 5000.000,00. Das Bauvorhaben wurde grds. zur Zufriedenheit des Bauherrn ausgeführt. Allerdings überstiegen die Gesamtkosten das vorgegebene Kostenlimit um 16 %. Der Bauherr möchte den Architekten in Haftung nehmen.
Der BGH erkennt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Bauherrn nicht an. Der Architekt könne nach ständiger Rechtsprechung bei den verschiedenen Kostenermittlungen, die er in den verschiedenen Leistungsphasen zu erbringen habe, eine gewisse Toleranz für sich in Anspruch nehmen. Dasselbe gelte auch im Falle einer vom Bauherrn gesetzten Kostengrenze. Zwar verpflichte eine vom Bauherrn gesetzte Obergrenze den Architekten zu großer Sorgfalt. Nicht jede Überschreitung des Limits bedeute aber schon eine Pflichtverletzung. Auch gebe es keine absolute Obergrenze, deren Überschreitung immer eine Pflichtverletzung begründe; vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend erschiene eine Überschreitung von 16 % hinnehmbar. Der Kläger habe hier seine Vorstellungen von der Obergrenze lediglich "sinngemäß" zum Ausdruck gebracht, es existiere auch keine schriftliche oder eindeutige mündliche Festsetzung. Ferner habe die vom Bauherrn gewählte individuelle Bauausführung auch kalkulatorische Besonderheiten mit sich gebracht.
(nach BGH , Urt. v. 16.12.1993 - VII ZR 115/92 -, NJW 1994, 856)
Der Bauherr setzte dem Architekten ein Kostengrenze von DM 5000.000,00. Das Bauvorhaben wurde grds. zur Zufriedenheit des Bauherrn ausgeführt. Allerdings überstiegen die Gesamtkosten das vorgegebene Kostenlimit um 16 %. Der Bauherr möchte den Architekten in Haftung nehmen.
Der BGH erkennt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Bauherrn nicht an. Der Architekt könne nach ständiger Rechtsprechung bei den verschiedenen Kostenermittlungen, die er in den verschiedenen Leistungsphasen zu erbringen habe, eine gewisse Toleranz für sich in Anspruch nehmen. Dasselbe gelte auch im Falle einer vom Bauherrn gesetzten Kostengrenze. Zwar verpflichte eine vom Bauherrn gesetzte Obergrenze den Architekten zu großer Sorgfalt. Nicht jede Überschreitung des Limits bedeute aber schon eine Pflichtverletzung. Auch gebe es keine absolute Obergrenze, deren Überschreitung immer eine Pflichtverletzung begründe; vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend erschiene eine Überschreitung von 16 % hinnehmbar. Der Kläger habe hier seine Vorstellungen von der Obergrenze lediglich "sinngemäß" zum Ausdruck gebracht, es existiere auch keine schriftliche oder eindeutige mündliche Festsetzung. Ferner habe die vom Bauherrn gewählte individuelle Bauausführung auch kalkulatorische Besonderheiten mit sich gebracht.
Hinweis
Ob und ggfs. in welcher Höhe ein Toleranzrahmen zu gewähren ist, darüber gehen die Ansichten auch bei den verschiedenen Gerichten auseinander; im Grundsatz wird man festhalten können:
- je eindeutiger der Bauherr dem Architekten ein Kostenlimit vorgeben hat und der Architekt dieses akzeptiert hat oder
- je eindeutiger der Architekt dem Bauherrn seinerseits die Einhaltung eines Kostenobergrenze zugesichert hat,
desto weniger wird dem Architekten ein Toleranzrahmen zuzubilligen sein.
Ob und ggfs. in welcher Höhe ein Toleranzrahmen zu gewähren ist, darüber gehen die Ansichten auch bei den verschiedenen Gerichten auseinander; im Grundsatz wird man festhalten können:
- je eindeutiger der Bauherr dem Architekten ein Kostenlimit vorgeben hat und der Architekt dieses akzeptiert hat oder
- je eindeutiger der Architekt dem Bauherrn seinerseits die Einhaltung eines Kostenobergrenze zugesichert hat,
desto weniger wird dem Architekten ein Toleranzrahmen zuzubilligen sein.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck