https://www.baunetz.de/recht/Koppelungsverbot_wenn_preisgekroenter_Architekt_empfohlen_wird__43964.html
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Koppelungsverbot – wenn preisgekrönter Architekt empfohlen wird?
Ein wegen einer Empfehlung des Veräußerers mit dem Grundstückerwerber abgeschlossener Architektenvertrag des preisgekrönten Gewinners eines u.a. für das Grundstück durchgeführten Wettbewerbes muss im Einzelfall nicht gegen das Kopplungsverbot verstoßen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach OLG Köln in BauR 1991, 642 , Urt. v. 02.11.1989 - 7 U 60/89)
Der Veräußerer hat einen Wettbewerb für die Beplanung eines Baugebietes durchgeführt. Dem Erwerber eines Grundstückes empfiehlt er den Gewinner des Wettbewerbs. Der Grundstückserwerber beauftragt den Gewinner-Architekten. Er beruft sich später auf Nichtigkeit des Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot.
Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die bloße Empfehlung begründet keine gewollte Abhängigkeit des Architektenvertrages vom Grundstückskaufvertrag. Der Gewinner eines Wettbewerbs empfiehlt sich regelmäßig bereits durch seine preisgekrönte Leistung selbst. Treten keine weiteren Umstände hinzu, die den Anschein einer Bindung des Grundstückkaufvertrages an den Architektenvertrag begründen, liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. Das Gericht hat im entschiedenen Fall keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot festgestellt.
(nach OLG Köln in BauR 1991, 642 , Urt. v. 02.11.1989 - 7 U 60/89)
Der Veräußerer hat einen Wettbewerb für die Beplanung eines Baugebietes durchgeführt. Dem Erwerber eines Grundstückes empfiehlt er den Gewinner des Wettbewerbs. Der Grundstückserwerber beauftragt den Gewinner-Architekten. Er beruft sich später auf Nichtigkeit des Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot.
Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die bloße Empfehlung begründet keine gewollte Abhängigkeit des Architektenvertrages vom Grundstückskaufvertrag. Der Gewinner eines Wettbewerbs empfiehlt sich regelmäßig bereits durch seine preisgekrönte Leistung selbst. Treten keine weiteren Umstände hinzu, die den Anschein einer Bindung des Grundstückkaufvertrages an den Architektenvertrag begründen, liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. Das Gericht hat im entschiedenen Fall keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot festgestellt.
Hinweis
Der Käufer eines Grundstücks soll nach der Zielsetzung des Gesetzes nicht in der freien Wahl des Architekten behindert werden. Das Vorliegen einer unzulässigen, zu einer Nichtigkeit des Architektenvertrages führenden Koppelung hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Allerdings gilt erleichternd der Beweis des ersten Anscheins, der seinerseits von der Gegenpartei zu entkräften ist. Das kann im Einzelfall schwer fallen.
Der Käufer eines Grundstücks soll nach der Zielsetzung des Gesetzes nicht in der freien Wahl des Architekten behindert werden. Das Vorliegen einer unzulässigen, zu einer Nichtigkeit des Architektenvertrages führenden Koppelung hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Allerdings gilt erleichternd der Beweis des ersten Anscheins, der seinerseits von der Gegenpartei zu entkräften ist. Das kann im Einzelfall schwer fallen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck