https://www.baunetz.de/recht/Koppelungsverbot_im_Rahmen_eines_oeffentlichen_Planungswettbewerbs__43520.html
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Koppelungsverbot im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs?
Aufgrund des Koppelungsverbots ist ein Architektenvertrag nach Ansicht des KG Berlin unwirksam, zu dem sich ein Bauherr beim Erwerb eines Grundstücks verpflichtet, selbst wenn der beauftragte Architekt Sieger in einem für das Grundstück ausgeschriebenen Planungswettbewerb war (siehe aber unter HINWEIS unten).
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach nach KG Berlin , Urt. v. 05.03.1991 - 21 U 6673/90 -, NJW-RR 1992, 916)
Ein Architekt hatte einen vom Land Berlin für ein bestimmtes Grundstück ausgeschriebenen Wettbewerb gewonnen. Anschließend verkaufte das Land Berlin das Grundstück an einen Bauherrn. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Bauherr, nach den Plänen des Architekten zu bauen. Ein entsprechender Vertrag kam zwischen Architekt und Bauherr zustande. Nachdem das Bauvorhaben infolge eines Regierungswechsels aufgegeben werden mußte, verlangt der Architekt Honorar für bis dahin erbrachte Leistungen.
Das Gericht weist die Klage des Architekten ab. Ein vertraglicher Honoraranspruch stände dem Architekten nicht zu, da der Architektenvertrag unwirksam sei. Der Vertrag verstoße gegen das Koppelungsverbot. Unerheblich für die Anwendung des Koppelungsverbots sei, daß der hier beauftragte Architekt Sieger in einem für das Grundstück öffentlich ausgeschriebenen Planungswettbewerb gewesen sei. Auch im übrigen könne der Architekt keinen Ersatz für den Wert der erbrachten Leistungen verlangen, da die Leistungen nicht verwertet worden seien.
(nach nach KG Berlin , Urt. v. 05.03.1991 - 21 U 6673/90 -, NJW-RR 1992, 916)
Ein Architekt hatte einen vom Land Berlin für ein bestimmtes Grundstück ausgeschriebenen Wettbewerb gewonnen. Anschließend verkaufte das Land Berlin das Grundstück an einen Bauherrn. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Bauherr, nach den Plänen des Architekten zu bauen. Ein entsprechender Vertrag kam zwischen Architekt und Bauherr zustande. Nachdem das Bauvorhaben infolge eines Regierungswechsels aufgegeben werden mußte, verlangt der Architekt Honorar für bis dahin erbrachte Leistungen.
Das Gericht weist die Klage des Architekten ab. Ein vertraglicher Honoraranspruch stände dem Architekten nicht zu, da der Architektenvertrag unwirksam sei. Der Vertrag verstoße gegen das Koppelungsverbot. Unerheblich für die Anwendung des Koppelungsverbots sei, daß der hier beauftragte Architekt Sieger in einem für das Grundstück öffentlich ausgeschriebenen Planungswettbewerb gewesen sei. Auch im übrigen könne der Architekt keinen Ersatz für den Wert der erbrachten Leistungen verlangen, da die Leistungen nicht verwertet worden seien.
Hinweis
Der BGH hat nun in einer neuen Entscheidung geäußert, dass das Koppelungsverbot möglicherweise nicht auf die Auftragsvergabe im Anschluss an öffentliche Wettbewerbe anzuwenden ist.
Der BGH hat nun in einer neuen Entscheidung geäußert, dass das Koppelungsverbot möglicherweise nicht auf die Auftragsvergabe im Anschluss an öffentliche Wettbewerbe anzuwenden ist.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck