https://www.baunetz.de/recht/Koppelungsverbot_Verpflichtung_zur_Wahl_aus_einem_Pool_von_Architekten._43962.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Zum 75. Geburtstag
Zwölf Projekte von Max Dudler
Baustelle Deutschland
Wie weiter nach dem Ampel-Aus?
Bauwirtschaft gemeinsam verändern
Klimafestival 2024 in Berlin gestartet
Umbau für die Perlen
Museum in Bahrain von Anne Holtrop
Wolken auf dem Expo-Gelände
Gewächshaus in Shanghai von Delugan Meissl Associated Architects
Koppelungsverbot – Verpflichtung zur Wahl aus einem Pool von Architekten.
Die Verpflichtung eines Grundstückerwerbers gegenüber dem Veräußerer, zur Beauftragung eines Architekten aus einem Pool von Architekten, verstößt gegen das Koppelungsverbot.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach OLG Hamm in BauR 1986, 711 , Urt. v. 20.03.1985 - 26 U 120/84)
Der Veräußerer verpflichtet den Grundstückserwerber, mit den Architektenleistungen einen der Preisträger – gleich welchen – eines Wettbewerbs zu beauftragen. Der Architektenvertrag wird geschlossen. Der Grundstückserwerber beruft sich auf Nichtigkeit des Architektenvertrages.
Der Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot, Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (bzw. Artikel 10 § 3 MRVG), nichtig. Es besteht eine Wettbewerbsbeschränkung. Der Erwerber des Grundstückes ist in der freien Wahl des Architekten behindert. Er soll nur die Auswahl aus einem Pool von Architekten, nämlich einen der Preisträger haben. Umgekehrt formuliert soll er gerade keinen anderen Architekten außerhalb des Pools beauftragen dürfen. Das bildet einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot.
(nach OLG Hamm in BauR 1986, 711 , Urt. v. 20.03.1985 - 26 U 120/84)
Der Veräußerer verpflichtet den Grundstückserwerber, mit den Architektenleistungen einen der Preisträger – gleich welchen – eines Wettbewerbs zu beauftragen. Der Architektenvertrag wird geschlossen. Der Grundstückserwerber beruft sich auf Nichtigkeit des Architektenvertrages.
Der Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot, Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (bzw. Artikel 10 § 3 MRVG), nichtig. Es besteht eine Wettbewerbsbeschränkung. Der Erwerber des Grundstückes ist in der freien Wahl des Architekten behindert. Er soll nur die Auswahl aus einem Pool von Architekten, nämlich einen der Preisträger haben. Umgekehrt formuliert soll er gerade keinen anderen Architekten außerhalb des Pools beauftragen dürfen. Das bildet einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot.
Hinweis
Das Kopplungsverbot wird von der Rechtsprechung von je her weit ausgelegt. Die Bindung muss nicht nur an einen konkreten Architekten erfolgen sondern das Kopplungsverbot ist auch dann gegeben, wenn eine Bindung an eine Auswahl von Architekten erfolgt. Grundsätzlich lässt sich die Rechtsprechung nicht nur auf Preisträger eines Wettbewerbes sondern auch auf andere Poolbildungen – Architekten der Gemeinde X, Architekten mit der Ausbildung bei der Hochschule Y oder Architekten aus dem Studentencorps Z - übertragen.
Das Kopplungsverbot wird von der Rechtsprechung von je her weit ausgelegt. Die Bindung muss nicht nur an einen konkreten Architekten erfolgen sondern das Kopplungsverbot ist auch dann gegeben, wenn eine Bindung an eine Auswahl von Architekten erfolgt. Grundsätzlich lässt sich die Rechtsprechung nicht nur auf Preisträger eines Wettbewerbes sondern auch auf andere Poolbildungen – Architekten der Gemeinde X, Architekten mit der Ausbildung bei der Hochschule Y oder Architekten aus dem Studentencorps Z - übertragen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck