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Kontroverse Planungskonzeption: Wichtiger Grund für Bauherrn zur Kündigung?
Alleine aus einer Kontroverse über verschiedene Planungskonzeptionen, die während der Entwurfsphase durch die Vorlage eines abweichenden Bauherrenkonzepts entsteht, kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung nicht hergeleitet werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 16.01.1990 - – 9 U 4275/89 -; Revision durch Beschluss des BGH vom 31.01.1991 – VII ZR 107/90- nicht angenommen, BauR 1991, 650)
Die dem Entwurf der beauftragten Architekten zu Grunde liegende Konzeption für das Wohnungsbauvorhaben (Verstaffelung und Wohnungsaufteilung) gefiel dem Bauherren nicht. Der Bauherr legte eine eigene Konzeption vor. Die beauftragten Architekten verteidigten ihre Konzeption, es kam zu einer Kontroverse. Eine endgültige Weigerung der Architekten, auf die Wünsche des Bauherrn einzugehen, oder ein starres Festhalten an der eigenen Konzeption ohne jegliches erkennbares Einlenken lag aber nicht vor. Gleichwohl kündigte der Bauherr aus – wie er meint – wichtigem Grund. Die Architekten fordern Honorar gemäß § 649 BGB.
Das Gericht gibt der Honorarklage der Architekten weitgehend statt. Der Bauherr sei nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Eine endgültige Weigerung der Kläger, den Wünschen des Bauherrn entsprechend zu planen, sei nicht erkennbar. Dass die Architekten zunächst die von ihnen gefundene Konzeption verteidigten, könne ihnen nicht angelastet werden. Sei der Bauherr mit der Konzeption nicht einverstanden und wolle eine eigene durchsetzen, bleibe es seine Aufgabe klarzustellen, ob der beauftragte Architekt hierauf eingehen will oder nicht. Eine Kündigung aus wichtigem Grunde könne jedenfalls nicht allein aus einer Kontroverse über verschiedene Planungskonzeptionen hergeleitet werden, die während der Entwurfsphase durch Vorlage einer abweichenden Bauherrenkonzeption entsteht. Das bloße “Nichtgefallen“ durch den Bauherrn könne lediglich zu einer Kündigung nach § 649 BGB führen.
(nach OLG München , Urt. v. 16.01.1990 - – 9 U 4275/89 -; Revision durch Beschluss des BGH vom 31.01.1991 – VII ZR 107/90- nicht angenommen, BauR 1991, 650)
Die dem Entwurf der beauftragten Architekten zu Grunde liegende Konzeption für das Wohnungsbauvorhaben (Verstaffelung und Wohnungsaufteilung) gefiel dem Bauherren nicht. Der Bauherr legte eine eigene Konzeption vor. Die beauftragten Architekten verteidigten ihre Konzeption, es kam zu einer Kontroverse. Eine endgültige Weigerung der Architekten, auf die Wünsche des Bauherrn einzugehen, oder ein starres Festhalten an der eigenen Konzeption ohne jegliches erkennbares Einlenken lag aber nicht vor. Gleichwohl kündigte der Bauherr aus – wie er meint – wichtigem Grund. Die Architekten fordern Honorar gemäß § 649 BGB.
Das Gericht gibt der Honorarklage der Architekten weitgehend statt. Der Bauherr sei nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Eine endgültige Weigerung der Kläger, den Wünschen des Bauherrn entsprechend zu planen, sei nicht erkennbar. Dass die Architekten zunächst die von ihnen gefundene Konzeption verteidigten, könne ihnen nicht angelastet werden. Sei der Bauherr mit der Konzeption nicht einverstanden und wolle eine eigene durchsetzen, bleibe es seine Aufgabe klarzustellen, ob der beauftragte Architekt hierauf eingehen will oder nicht. Eine Kündigung aus wichtigem Grunde könne jedenfalls nicht allein aus einer Kontroverse über verschiedene Planungskonzeptionen hergeleitet werden, die während der Entwurfsphase durch Vorlage einer abweichenden Bauherrenkonzeption entsteht. Das bloße “Nichtgefallen“ durch den Bauherrn könne lediglich zu einer Kündigung nach § 649 BGB führen.
Hinweis
Einer der Architekten hatte im vorliegenden Fall den Bauherrn während der Kontroverse über die Planungskonzeption darauf aufmerksam gemacht, dass eine Änderung der Planungskonzeption als “Neubeginn der Entwurfsphase“ zu bewerten sei. Das Gericht sah hierin ebenfalls keinen wichtigen Grund für den Bauherrn zur Kündigung. Darin liege keine Verweigerung planerischer Tätigkeit, sondern nur eine Bewertung im Hinblick auf etwaige Honorierung. Hier ist Architekten allerdings zur Vorsicht zu raten. Denn unberechtigte Honorarforderungen können nach Ansicht des OLG Nürnberg unter Umständen einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen (Vergleiche Vertrag /.. / Forderung unberechtigten Honorars). Honoraransprüche insbesondere für Planungsänderungsleistungen sollten also nur geltend gemacht werden, wenn deren Bestehen rechtlich gesichert ist.
Einer der Architekten hatte im vorliegenden Fall den Bauherrn während der Kontroverse über die Planungskonzeption darauf aufmerksam gemacht, dass eine Änderung der Planungskonzeption als “Neubeginn der Entwurfsphase“ zu bewerten sei. Das Gericht sah hierin ebenfalls keinen wichtigen Grund für den Bauherrn zur Kündigung. Darin liege keine Verweigerung planerischer Tätigkeit, sondern nur eine Bewertung im Hinblick auf etwaige Honorierung. Hier ist Architekten allerdings zur Vorsicht zu raten. Denn unberechtigte Honorarforderungen können nach Ansicht des OLG Nürnberg unter Umständen einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen (Vergleiche Vertrag /.. / Forderung unberechtigten Honorars). Honoraransprüche insbesondere für Planungsänderungsleistungen sollten also nur geltend gemacht werden, wenn deren Bestehen rechtlich gesichert ist.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck