https://www.baunetz.de/recht/Konsequenzen_fehlender_Belehrung_nach_7_Abs._2_HOAI_2021_8595780.html


Konsequenzen fehlender Belehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021

Belehrt ein Architekt nicht ordnungsgemäß gemäß § 7 Absatz 2 HOAI 2021, führt dieser Verstoß dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen begrenzt ist; entsprechend muss der Architekt das sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar schlüssig darlegen.
 
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Dem Architekten obliegt gem. § 7 II HOAI 2021 eine Hinweispflicht.
Beispiel
(nach OLG Köln, Urteil vom 8.4.2024 , - 11 U 215/22 (nicht rechtskräftig))
Ein Architekt wird Anfang 2021 von einem Verbraucher mit Planungsleistungen für die Erweiterung eines Wohnhauses beauftragt (siehe im Einzelnen Parallelbesprechung). Die Parteien vereinbaren eine Abrechnung nach Stundensätzen. Allerdings kommt der Architekt seiner Hinweispflicht gemäß § 7 Abs. 2 HOAI nicht nach. Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien kommt, klagt der Architekt rund 6.300 € als Stundensatzhonorar ein. Das Gericht macht den Architekten darauf aufmerksam, dass er den für das Bauvorhaben und seine erbrachten Leistungen zu ermittelnden Basishonorarssatz darzulegen habe. Dem kommt der Architekt nur sehr unvollständig nach. Unter anderem legt er keine Abgrenzung seiner erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen vor, ebenso wenig eine nachvollziehbare Honorarzonenzuordnung, noch eine Kostenberechnung.
 
Das Gericht weist die Klage des Architekten endgültig ab. Belehre ein Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führe dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern dazu, dass das Honorar des Architekten nach oben durch das Honorar nach Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt sei. Die Darlegungs – und Beweislast dafür, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liege, trage der Architekt. Eine auf das vereinbarte Honorar (hier nach Stundensätzen) gestützte Klage sei entsprechend nur schlüssig, wenn der Architekt neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar schlüssig darlege. Dies sei hier nicht erfolgt.
 
Hinweis
Das Gericht führt unter Bezugnahme auf die Begründung des Verordnunggebers zur HOAI 2021 aus, dass für die Erfüllung der Belehrungpflicht der Hinweis ausreiche (bzw. erforderlich sei), dass es sich
 
bei den vereinbarten Leistungen um solche handele, für die es in der HOAI Honorartafeln als Orientierungswerte gebe und dass für die Leistungen auch Honorare oberhalb und unterhalb der in den Honorartafeln enthaltenen Honorarwerte vereinbart werden könnten.
 
Damit dehnt das Gericht die Hinweispflicht über den Umfang, wie er sich aus dem Verordnungstext der HOAI § 7 Abs. 2 ergibt, aus.