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Konkludenter Vertragsschluss: Welche HOAI ist anwendbar?

Für die Frage, welche Fassung der HOAI im konkreten Fall Anwendung findet, kommt es auf den Tag des Zustandekommens des Architektenvertrages an; bei konkludentem Vertragsschluss nimmt das OLG Stuttgart auf den Zeitpunkt Bezug, in welchem mit der Leistungserbringung begonnen wurde.


Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Berühren Aufträge den Zeitpunkt des Wechsels einer Fassung der HOAI zu der darauf folgenden, so ist die Anwendbarkeit der neuen Fassung von der der alten abzugrenzen.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.01.2018 - 10 U 80/17)
Ein Architekt klagt Honorar für erbrachte Architektenleistungen für verschiedene Bauvorhaben ein. Ein schriftlicher Vertragsschluss liegt nicht vor. Das Gericht geht aufgrund von einer späteren Verwendung der Leistungen (hier u.a. Ermittlung Mengen und Massen, Erstellung Angebote) durch den Bauherrn von einem konkludenten Vertragsschluss aus. Für eines der Vorhaben waren Leistungen bereits ab dem 10.08.2009, für andere nach dem 18.08.2009 begonnen worden. Den Zeitpunkt, in welchem der Architekt hier mit der  jeweiligen Leistungserbringung begann, legt das Gericht für die Frage des Zustandekommens der Verträge zugrunde und entscheidet entsprechend für eine Anwendbarkeit der HOAI 1996, soweit Leistungen bis zum 18.08.2009, für die Anwendbarkeit der HOAI 2009, soweit die Leistungen nach dem 18.08.2009 begonnen wurden.


Hinweis

Die Definition des Zeitpunktes des Zustandekommens eines Vertrages aufgrund stillschweigenden Verhaltens ist naturgemäß schwierig, da häufig erst eine Kumulation von Verhaltensweisen zu dem Schluss führt, dass ein Vertrag konkludent zustande gekommen ist. In diesem Fall hat das Gericht im Wesentlichen auf die Verwertung der Leistungen, die der Architekt nachweisen konnte, abgestellt. Von dieser Verwertung hat es auf eine Auftragserteilung geschlossen, und zwar offenbar auf eine Beauftragung kurz vor Leistungserbringung. Für den vorliegenden Fall mag das angemessen sein, in anderen Fällen der konkludenten Auftragserteilung wird man möglicherweise eher auf den Zeitpunkt der Handlungen abstellen müssen, die zum Schluss der konkludenten Auftragserteilung geführt haben.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck