https://www.baunetz.de/recht/Konkludenter_Vertragsschluss_Welche_HOAI_ist_anwendbar__5394321.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Lehmblock unterm Satteldach
Universitätsgebäude in Kolumbien von taller de architectura de bogotá
Pavillonschule in Stuttgart
Generalsanierung einer denkmalgeschützten Turnhalle von reichert schulze architekten
Klein und groß, in der Mitte ein Hof
Wohnbauten in Schaerbeek von Notan Office
Mit Carbon über die Oder
Brücke bei Küstrin von Knight Architects, Schüßler-Plan und schlaich bergermann partner
Bauhaus Lab 2024
Symposium und Ausstellung in Dessau
Ziegelwellen in Seoul
Firmenzentrale von behet bondzio lin architekten
Arbeiten im Parc de la Villette
Bürogebäude von Atelier du Pont in Paris
Konkludenter Vertragsschluss: Welche HOAI ist anwendbar?
Für die Frage, welche Fassung der HOAI im konkreten Fall Anwendung findet, kommt es auf den Tag des Zustandekommens des Architektenvertrages an; bei konkludentem Vertragsschluss nimmt das OLG Stuttgart auf den Zeitpunkt Bezug, in welchem mit der Leistungserbringung begonnen wurde.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Berühren Aufträge den Zeitpunkt des Wechsels einer Fassung der HOAI zu der darauf folgenden, so ist die Anwendbarkeit der neuen Fassung von der der alten abzugrenzen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Berühren Aufträge den Zeitpunkt des Wechsels einer Fassung der HOAI zu der darauf folgenden, so ist die Anwendbarkeit der neuen Fassung von der der alten abzugrenzen.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.01.2018 - 10 U 80/17)
Ein Architekt klagt Honorar für erbrachte Architektenleistungen für verschiedene Bauvorhaben ein. Ein schriftlicher Vertragsschluss liegt nicht vor. Das Gericht geht aufgrund von einer späteren Verwendung der Leistungen (hier u.a. Ermittlung Mengen und Massen, Erstellung Angebote) durch den Bauherrn von einem konkludenten Vertragsschluss aus. Für eines der Vorhaben waren Leistungen bereits ab dem 10.08.2009, für andere nach dem 18.08.2009 begonnen worden. Den Zeitpunkt, in welchem der Architekt hier mit der jeweiligen Leistungserbringung begann, legt das Gericht für die Frage des Zustandekommens der Verträge zugrunde und entscheidet entsprechend für eine Anwendbarkeit der HOAI 1996, soweit Leistungen bis zum 18.08.2009, für die Anwendbarkeit der HOAI 2009, soweit die Leistungen nach dem 18.08.2009 begonnen wurden.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.01.2018 - 10 U 80/17)
Ein Architekt klagt Honorar für erbrachte Architektenleistungen für verschiedene Bauvorhaben ein. Ein schriftlicher Vertragsschluss liegt nicht vor. Das Gericht geht aufgrund von einer späteren Verwendung der Leistungen (hier u.a. Ermittlung Mengen und Massen, Erstellung Angebote) durch den Bauherrn von einem konkludenten Vertragsschluss aus. Für eines der Vorhaben waren Leistungen bereits ab dem 10.08.2009, für andere nach dem 18.08.2009 begonnen worden. Den Zeitpunkt, in welchem der Architekt hier mit der jeweiligen Leistungserbringung begann, legt das Gericht für die Frage des Zustandekommens der Verträge zugrunde und entscheidet entsprechend für eine Anwendbarkeit der HOAI 1996, soweit Leistungen bis zum 18.08.2009, für die Anwendbarkeit der HOAI 2009, soweit die Leistungen nach dem 18.08.2009 begonnen wurden.
Hinweis
Die Definition des Zeitpunktes des Zustandekommens eines Vertrages aufgrund stillschweigenden Verhaltens ist naturgemäß schwierig, da häufig erst eine Kumulation von Verhaltensweisen zu dem Schluss führt, dass ein Vertrag konkludent zustande gekommen ist. In diesem Fall hat das Gericht im Wesentlichen auf die Verwertung der Leistungen, die der Architekt nachweisen konnte, abgestellt. Von dieser Verwertung hat es auf eine Auftragserteilung geschlossen, und zwar offenbar auf eine Beauftragung kurz vor Leistungserbringung. Für den vorliegenden Fall mag das angemessen sein, in anderen Fällen der konkludenten Auftragserteilung wird man möglicherweise eher auf den Zeitpunkt der Handlungen abstellen müssen, die zum Schluss der konkludenten Auftragserteilung geführt haben.
Die Definition des Zeitpunktes des Zustandekommens eines Vertrages aufgrund stillschweigenden Verhaltens ist naturgemäß schwierig, da häufig erst eine Kumulation von Verhaltensweisen zu dem Schluss führt, dass ein Vertrag konkludent zustande gekommen ist. In diesem Fall hat das Gericht im Wesentlichen auf die Verwertung der Leistungen, die der Architekt nachweisen konnte, abgestellt. Von dieser Verwertung hat es auf eine Auftragserteilung geschlossen, und zwar offenbar auf eine Beauftragung kurz vor Leistungserbringung. Für den vorliegenden Fall mag das angemessen sein, in anderen Fällen der konkludenten Auftragserteilung wird man möglicherweise eher auf den Zeitpunkt der Handlungen abstellen müssen, die zum Schluss der konkludenten Auftragserteilung geführt haben.
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck