https://www.baunetz.de/recht/Konflikt_Honorarvereinbarung_-bei_Auftragserteilung-_zu_sofortiger_Arbeitsaufnahme_loesbar._1565375.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Konflikt Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ zu sofortiger Arbeitsaufnahme lösbar.
Besteht die übereinstimmende Absicht zur Vereinbarung eines schriftlichen Vertrages, ohne zuvor einen mündlichen Vertrag abgeschlossen zu haben, gilt die im Vertrag geschlossene Honorarvereinbarung noch bei Auftragserteilung geschlossen, selbst wenn der Architekt im Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers bereits zuvor mit Architektenleistungen begonnen hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach LG Köln , Urt. v. 18.02.2011 - 32 O 113/09)
Bauherr und Architekt schlossen im April 2008 einen Architektenvertrag über Planungs- und Bauaufsichtsleistungen für den Umbau einer Immobilie des Bauherrn. Unter anderem vereinbarten sie Höchstsatzvergütung. Der Architekt hatte zum Zeitpunkt der beidseitigen Unterzeichnung des gemeinsamen von Anfang an beabsichtigten schriftlichen Vertrages bereits wegen des Wunsches des Bauherrn, dass die Bauaufgabe möglichst schnell angegangen und durchgeführt wird, Leistungen erbracht, die der Bauherr auch im Vorfeld bereits vergütet hat. Zum Ende des Projektes kommt es zwischen den Parteien zum Zerwürfnis. Der Architekt rechnet ab. Der Bauherr wendet unter anderem ein, dass der Architekt den Höchstsatz nicht verlangen könne, weil die Vereinbarung nicht bei Auftragserteilung schriftlich getroffen worden sei. Hiermit setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Die Vereinbarung der Höchstsätze wird trotz der vorherigen Leistungen vom Gericht als „schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen“ angesehen (§ 4 Abs. 1 HOAI a.F.). Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages sei von Anfang an von den Vertragsparteien beabsichtigt gewesen. Der vorherige Beginn der Leistungen ist auf das Beschleunigungsinteresse des Bauherrn zurück zu führen gewesen. Aus dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag ist auch nicht ersichtlich, dass bereits zuvor ein Vertrag geschlossen gewesen war. Der Bauherr kann sich daher nicht gegenüber dem Architekten auf fehlende Schriftform der Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung berufen. Dem Schriftformerfordernis ist Genüge getan.
(nach LG Köln , Urt. v. 18.02.2011 - 32 O 113/09)
Bauherr und Architekt schlossen im April 2008 einen Architektenvertrag über Planungs- und Bauaufsichtsleistungen für den Umbau einer Immobilie des Bauherrn. Unter anderem vereinbarten sie Höchstsatzvergütung. Der Architekt hatte zum Zeitpunkt der beidseitigen Unterzeichnung des gemeinsamen von Anfang an beabsichtigten schriftlichen Vertrages bereits wegen des Wunsches des Bauherrn, dass die Bauaufgabe möglichst schnell angegangen und durchgeführt wird, Leistungen erbracht, die der Bauherr auch im Vorfeld bereits vergütet hat. Zum Ende des Projektes kommt es zwischen den Parteien zum Zerwürfnis. Der Architekt rechnet ab. Der Bauherr wendet unter anderem ein, dass der Architekt den Höchstsatz nicht verlangen könne, weil die Vereinbarung nicht bei Auftragserteilung schriftlich getroffen worden sei. Hiermit setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Die Vereinbarung der Höchstsätze wird trotz der vorherigen Leistungen vom Gericht als „schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen“ angesehen (§ 4 Abs. 1 HOAI a.F.). Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages sei von Anfang an von den Vertragsparteien beabsichtigt gewesen. Der vorherige Beginn der Leistungen ist auf das Beschleunigungsinteresse des Bauherrn zurück zu führen gewesen. Aus dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag ist auch nicht ersichtlich, dass bereits zuvor ein Vertrag geschlossen gewesen war. Der Bauherr kann sich daher nicht gegenüber dem Architekten auf fehlende Schriftform der Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung berufen. Dem Schriftformerfordernis ist Genüge getan.
Hinweis
Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass das Kriterium „bei Auftragserteilung“ am konkreten Fall zu beantworten ist und nicht unbedingt mit der Arbeitsaufnahme zusammenfallen muss (BGH, Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 16/03). Die Rechtsprechung gilt auch für die neue HOAI (§ 7 Abs. 1 HOAI).
Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass das Kriterium „bei Auftragserteilung“ am konkreten Fall zu beantworten ist und nicht unbedingt mit der Arbeitsaufnahme zusammenfallen muss (BGH, Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 16/03). Die Rechtsprechung gilt auch für die neue HOAI (§ 7 Abs. 1 HOAI).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck