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Kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude urheberrechtsschutzfähig
Die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und zur unmittelbaren landschaftlichen Umgebung kann in besonderen Fällen Urheberrechtsschutz genießen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 29.03.1957 - - I ZR 236/55 -; BGHZ 24, 55)
Ein renomierter Architekt war mit der Fertigung eines Vorentwurfs für ein Ledigenheim beauftragt worden. Der Architekt erstellte im Rahmen des Auftrages mehrere Grundrißpläne und Ansichtsskizzen und übergab diese Unterlagen dem Auftraggeber. Der Entwurf sah u.a. drei Baukörper vor, die in besonderer Weise in die Landschaft eingefügt und zueinander versetzt angeordnet waren, so daß sich ein dorfähnlicher Eindruck ergab. Der Auftraggeber ließ das Ledigenheim später ohne weitere Mitwirkung des Architekten auf der Grundlage des beschriebenen Vorentwurfs bauen. Der Architekt macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seines Urheberrechts geltend. Der Auftraggeber bestreitet die Urheberrechtsschutzfähigkeit des entworfenen Bauwerks, schon weil dieses praktischen Zwecken diene.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, daß auch schon der Vorentwurf selbst urheberrechtsschutzfähig sei. Das Gericht führte in dem grundlegenden Urteil weiter aus, daß Bauwerke unabhängig von ihrem praktischen Zweck Urheberrechtsschutz genießen könnten, wenn sie ästhetischen Gehalt in gewissem Grad aufweisen würden. Ein solcher ästhetischer Gehalt könne sich u.a. auch aus der besonderen Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und zur unmittelbaren Umgebung ergeben.
(nach BGH , Urt. v. 29.03.1957 - - I ZR 236/55 -; BGHZ 24, 55)
Ein renomierter Architekt war mit der Fertigung eines Vorentwurfs für ein Ledigenheim beauftragt worden. Der Architekt erstellte im Rahmen des Auftrages mehrere Grundrißpläne und Ansichtsskizzen und übergab diese Unterlagen dem Auftraggeber. Der Entwurf sah u.a. drei Baukörper vor, die in besonderer Weise in die Landschaft eingefügt und zueinander versetzt angeordnet waren, so daß sich ein dorfähnlicher Eindruck ergab. Der Auftraggeber ließ das Ledigenheim später ohne weitere Mitwirkung des Architekten auf der Grundlage des beschriebenen Vorentwurfs bauen. Der Architekt macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seines Urheberrechts geltend. Der Auftraggeber bestreitet die Urheberrechtsschutzfähigkeit des entworfenen Bauwerks, schon weil dieses praktischen Zwecken diene.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, daß auch schon der Vorentwurf selbst urheberrechtsschutzfähig sei. Das Gericht führte in dem grundlegenden Urteil weiter aus, daß Bauwerke unabhängig von ihrem praktischen Zweck Urheberrechtsschutz genießen könnten, wenn sie ästhetischen Gehalt in gewissem Grad aufweisen würden. Ein solcher ästhetischer Gehalt könne sich u.a. auch aus der besonderen Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und zur unmittelbaren Umgebung ergeben.
Hinweis
Der Architekt mag sich nun fragen, ob auch sein Werk Urheberrechtsschutz genießt. Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechungsformeln läßt sich diese Frage natürlich oft nur schwer beantworten. Im Streitfall wird letzlich das Gericht, möglicherweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, entscheiden. Auch hier kann nur empfohlen werden, Urheberrechtsfragen, soweit möglich, im Vertrag zu regeln, bestenfalls mit Hilfe eines Anwalts.
Der Architekt mag sich nun fragen, ob auch sein Werk Urheberrechtsschutz genießt. Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechungsformeln läßt sich diese Frage natürlich oft nur schwer beantworten. Im Streitfall wird letzlich das Gericht, möglicherweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, entscheiden. Auch hier kann nur empfohlen werden, Urheberrechtsfragen, soweit möglich, im Vertrag zu regeln, bestenfalls mit Hilfe eines Anwalts.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck