https://www.baunetz.de/recht/Koennen_nicht_in_die_Architektenrolle_eingetragene_und_fuer_die_Eintragung_nicht_qualifizierte_Personen_nach_HOAI_abrechnen__44412.html
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Können nicht in die Architektenrolle eingetragene und für die Eintragung nicht qualifizierte Personen nach HOAI abrechnen?
Die HOAI ist auf alle natürlichen und juristischen Personen unabhängig von ihrer Qualifikation unter der Voraussetzung anwendbar, dass sie Architekten- oder Ingenieursleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (und diese Leistungen nicht im Paket mit anderen Leistungen erbringen).
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 21.09.2004 - 17 U 191/01)
Ein Hoch- und Tiefbautechniker hat für eine Bauherrengemeinschaft Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1-4 des § 15 II HOAI für den Umbau eines Gebäudes erbracht. Die Genehmigungsplanung hat er über einen in die Architektenliste eingetragenen Ingenieur eingereicht, da er selbst kein vorlageberechtigter Architekt ist. Zwischen den Parteien kommt es zum Zerwürfnis. Der Auftragnehmer rechnet auf der Basis der HOAI die Leistungsphasen 1 – 4 ab. Der Auftraggeber wendet ein, dass die HOAI keine Anwendung finde, weil der Auftragnehmer weder Architekt ist noch die Voraussetzungen für eine Zulassung als Architekt mitbringt.
Ohne Erfolg, die HOAI gelte für alle natürlichen und juristischen Personen unter der Voraussetzung, dass sie Architekten- und Ingenieursleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architektenleistungen und Ingenieurleistungen erbringen. Diese Einschränkung greife hier aber nicht, da Auftrag und erbrachte Leistungen sich auf die abgerechneten Architektenleistungen begrenzte.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 21.09.2004 - 17 U 191/01)
Ein Hoch- und Tiefbautechniker hat für eine Bauherrengemeinschaft Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1-4 des § 15 II HOAI für den Umbau eines Gebäudes erbracht. Die Genehmigungsplanung hat er über einen in die Architektenliste eingetragenen Ingenieur eingereicht, da er selbst kein vorlageberechtigter Architekt ist. Zwischen den Parteien kommt es zum Zerwürfnis. Der Auftragnehmer rechnet auf der Basis der HOAI die Leistungsphasen 1 – 4 ab. Der Auftraggeber wendet ein, dass die HOAI keine Anwendung finde, weil der Auftragnehmer weder Architekt ist noch die Voraussetzungen für eine Zulassung als Architekt mitbringt.
Ohne Erfolg, die HOAI gelte für alle natürlichen und juristischen Personen unter der Voraussetzung, dass sie Architekten- und Ingenieursleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architektenleistungen und Ingenieurleistungen erbringen. Diese Einschränkung greife hier aber nicht, da Auftrag und erbrachte Leistungen sich auf die abgerechneten Architektenleistungen begrenzte.
Hinweis
Die HOAI stellt öffentliches Preisrecht dar, sie ist daher im Rahmen ihrer Anwendbarkeit nicht abdingbar. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die Grundsatzentscheidung des BGH, in der allerdings der Auftragnehmer auf dem Papier die Qualifikation mitbrachte (BGH, Urt. v. 30.01.1998 - VII ZR 290/95 - Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI / persönlicher Anwendungsbereich / Juristische u. ausländische Personen ).
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über fehlende Architekteneigenschaft und Qualifikation kommt im übrigen nach der Entscheidung nicht in Betracht, wenn die Leistungen verwertet werden.
Die HOAI stellt öffentliches Preisrecht dar, sie ist daher im Rahmen ihrer Anwendbarkeit nicht abdingbar. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die Grundsatzentscheidung des BGH, in der allerdings der Auftragnehmer auf dem Papier die Qualifikation mitbrachte (BGH, Urt. v. 30.01.1998 - VII ZR 290/95 - Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI / persönlicher Anwendungsbereich / Juristische u. ausländische Personen ).
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über fehlende Architekteneigenschaft und Qualifikation kommt im übrigen nach der Entscheidung nicht in Betracht, wenn die Leistungen verwertet werden.
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck