https://www.baunetz.de/recht/Koennen_muendliche_Angaben_auf_der_Baustelle_die_Ausfuehrungsplanung_ersetzen__44532.html


Können mündliche Angaben auf der Baustelle die Ausführungsplanung ersetzen?

Bei Bauaushub- und Unterfangungsarbeiten hatte der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt eine schriftliche Planung zu erstellen. Mündlichen Angaben auf der Baustelle reichen nicht aus.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.

Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 13.02.2006 - 5 U 136/05, so auch OLG Düsseldorf Urteil vom 15.01.2016)
Im Rahmen eines Bauvorhabens in geschlossener Bebauung stützt die Giebelwand des Hauses, an die angebaut werden soll, in die für den Anbau ausgehobene Baugrube. Die Haftpflichtversicherung des Bauunternehmers, die den Schaden ausgeglichen hat, nimmt in Regress Innenarchitekten auf die Hälfte der entstandenen Schadenssumme in Anspruch.

Das Gericht spricht der Haftpflichtversicherung ein Drittel des Schadens zu. Der Architekt hafte, weil er pflichtwidrig im Hinblick auf die Bauaushub- und Unterfangungsarbeiten eine Ausführungsplanung nicht erstellt, sondern lediglich mündliche Angaben auf der Baustelle erteilt habe. Mündliche Angaben zur Ausführungsplanung seien nur ausnahmsweise bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten oder bei klaren Ausführungsvorgaben aus DIN-Vorschriften zulässig.
Hinweis
Für die Beurteilung, ob der Architekt im Einzelfall auf eine Detailplanung verzichten kann, werden u.a. zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:

Eine Detailplanung ist umso eher notwendig,
- je komplizierter und wichtiger das Ausführungsdetail ist,
- je weniger sich der Architekt berechtigterweise darauf verlassen kann, Gelegenheit zu haben, erforderliche Anweisungen rechtzeitig vor Ort mündlich zu erteilen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck