https://www.baunetz.de/recht/Koennen_falsche_Angaben_zum_Jahreshonorar_in_den_Bedingungen_der_Berufshaftpflichtversicherung_durch_Vertragsstrafe_sanktioniert_werden__2618363.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kunst und Kultur im Kraftwerk
Umbau und Erweiterung von Stenger2 Architekten und Partner in München
Flanieren vor Balladurs Pyramiden
Promenade von Leclercq Associés in La Grande-Motte
Wenn der Platz knapp ist
Zwölf Nachverdichtungsprojekte in der Schweiz
Mehr Seiten als der Würfel
Das neue BauNetz-Logo verbindet und navigiert durch den BauNetz-Kosmos
Aus der Feder Carlo Webers
Ausstellung in Stuttgart
Medienforschung in Detmold
Institutsgebäude von Behles & Jochimsen
Pragmatisch und robust
Wohnungsbau von hirner & riehl in München
Können falsche Angaben zum Jahreshonorar in den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung durch Vertragsstrafe sanktioniert werden?
Eine Vertragsstrafenklausel, die unrichtige Angaben zum Honorar in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragunterschieds sanktioniert, ist jedenfalls unwirksam.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 30.05.2012 - IV ZR 87/11)
Der Berufshaftpflichtversicherer des Architekten hat in seinen Bedingungen geregelt:
"Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind."
Der Architekt gab eine zu niedrige Jahresnettohonorarsumme an. Das kam heraus, als der Architekt einen Versicherungsfall anmeldete. Der Versicherer verlangte daraufhin neben der Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe gemäß seiner Klausel in einer Größenordnung von € 30.000,00. Hiermit setzte er sich nicht durch. Das Gericht hält die Regelung für unwirksam, weil sie den Architekten unangemessen benachteiligt. Eine Sanktionierung im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt grundsätzlich in Betracht. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen muss trotz ihrer Druck- und Kompensationsfunktion auch die Interessen des Vertragspartners ausreichend berücksichtigen. Die Sanktion darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner stehen. Ihre Höhe darf nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden geraten, der durch das mit der Vertragsstrafe sanktionierte Verhalten ausgelöst wird. Zwar darf die Vertragsstrafe an der Höhe des Premienvorteils, den ein Versicherungsnehmer durch die unrichtigen Angaben erzielen kann, orientiert werden. Die Vereinbarung des fünffachen Betrages der Premiendifferenz steht aber außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Versicherers.
(nach BGH , Urt. v. 30.05.2012 - IV ZR 87/11)
Der Berufshaftpflichtversicherer des Architekten hat in seinen Bedingungen geregelt:
"Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind."
Der Architekt gab eine zu niedrige Jahresnettohonorarsumme an. Das kam heraus, als der Architekt einen Versicherungsfall anmeldete. Der Versicherer verlangte daraufhin neben der Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe gemäß seiner Klausel in einer Größenordnung von € 30.000,00. Hiermit setzte er sich nicht durch. Das Gericht hält die Regelung für unwirksam, weil sie den Architekten unangemessen benachteiligt. Eine Sanktionierung im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt grundsätzlich in Betracht. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen muss trotz ihrer Druck- und Kompensationsfunktion auch die Interessen des Vertragspartners ausreichend berücksichtigen. Die Sanktion darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner stehen. Ihre Höhe darf nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden geraten, der durch das mit der Vertragsstrafe sanktionierte Verhalten ausgelöst wird. Zwar darf die Vertragsstrafe an der Höhe des Premienvorteils, den ein Versicherungsnehmer durch die unrichtigen Angaben erzielen kann, orientiert werden. Die Vereinbarung des fünffachen Betrages der Premiendifferenz steht aber außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Versicherers.
Hinweis
Ob eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragunterschiedes (vgl. § 8 Abs. 2 1 AHB) unangemessen ist, hat das Gericht offen gelassen. Generell dürfte allerdings eine Vertragsstrafe zulässig sein.
Ob eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragunterschiedes (vgl. § 8 Abs. 2 1 AHB) unangemessen ist, hat das Gericht offen gelassen. Generell dürfte allerdings eine Vertragsstrafe zulässig sein.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / formelles Verfahren
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / formelles Verfahren
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck