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Können allgemeine Geschäftsbedingungen auch ohne Übergabe Vertragsbestandteil sein?

Sollen allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden, hat der Verwender bei Vertragsabschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu verschaffen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Nach den Grundsätzen von Gesetz und Rechtsprechung ist das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Zweibrücken , Urt. v. 25.11.2011 - 2 U 11/11; BGH, Beschluss vom 11.04.2013 VII ZR 261/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Bauherr und Auftragnehmer streiten über Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Der Vertrag war in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen worden. Im abgeschlossenen Werkvertrag wird auf die Geschäftsbedingungen verwiesen. Im Vertrag ist festgehalten, dass der Text der Geschäftsbedingungen am Ort und zur Zeit des Vertragsschlusses zur Einsicht ausgelegt ist. Der Bauherr hält das nicht für ausreichend. Er meint, dass die Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen seien und deswegen nicht Vertragsgrundlage sein würden. Damit setzt er sich im konkreten Fall nicht durch. Es genügt, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei deren Geltung schließlich auch zustimmt.

Hinweis
Die Prüfung der wirksamen Einbeziehung erfolgt jeweils im Einzelfall. Voraussetzung ist insbesondere, dass dem Vertragspartner ausreichend Gelegenheit gegeben wird, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Daran können Zweifel bestehen, wenn aufgrund von umfangreichen, im Kleindruck wiedergegebenen Klauselwerken eine wirkliche Kenntnisnahme praktisch unmöglich ist. Lediglich in besonderen Fällen sieht das Gesetz Ausnahmen vor, die im Wesentlichen aber nicht das Werkvertragsrecht betreffen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck